Satzung

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Einleitung

Die Vereins-AG hat eine Mustersatzung erarbeitet, die in dieser Fassung problemlos von euch übernommen werden kann. Ihr könnt aber auch Änderungen vornehmen, um die Satzung an die Vorstellungen in eurem Bezirk anzupassen. In der Satzung ist markiert, welche Teile ihr ändern könnt.

Auf dieser Wiki-Seite findet ihr Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen. Bitte schaut erst hier nach, bevor ihr der Vereins-AG eine Rückfrage stellt.

Mustersatzung zum Download: pdf, Word

Vereins-AG: verein@lebensmittelretten.de

Weitere Infos, alternative Regelungen, Downloads und Handbuch zur Vereinsgründung

Zu einigen Paragraphen gibt es Ergänzungen oder alternative Formulierungen, die wir in diesem Wiki-Artikel sammeln. Wenn ihr Vorschläge für alternative Regelungen habt, die deutlich von der Mustersatzung abweichen, könnt ihr sie an die Vereins-AG schicken. Dadurch entsteht ein Austausch zwischen den Ortsvereinen, und ihr könnt die für Euch passendste Satzung entwickeln.

Fragen und Antworten zur Satzung sammeln wir in einem FAQ zur Satzung.

Im Handbuch gibt es Tipps zur Vereinsgründung.

Für Bezirksvereine haben wir eine Serie von Formularen entworfen, die ihr verwenden könnt, wenn ihr möchtet.

Hier ist ein Beispiel für eine Geschäftsordnung (GO). In einer GO können Regelungen ergänzt werden, die einfacher zu ändern sein sollen.

Wichtig: Vor Gründung

Bitte wende Dich VOR Gründung an die Vereins-AG, da diese die Gründungen koordinieren wird. Das ist wichtig, damit auch später alle im Bundesverband Mitglied werden können und damit die Gründungen möglichst konfliktfrei ablaufen.

Einerseits steht euch die Vereins-AG unterstützend zur Seite, wenn ihr Fragen habt. Andererseits schaut sie darauf, dass die für den Bundesverband relevanten Paragraphen in eurer Satzung enthalten sind (orange markierte Abschnitte).

Und die Vereins-AG wird in Zusammenarbeit mit dem Botschafter*innen-Begrüßungsteam darauf achten, dass Konflikte vermieden werden: nach innen, indem geschaut wird, dass nicht nur ein kleines Grüppchen in eurem Bezirk "diktatorisch" einen Verein gründet - sondern dass es (unter den Aktiven) eine Mehrheit dafür gibt; und nach außen, indem bei der Namensgebung keine Konflikte mit umliegenden Bezirken entstehen (z.B. weil "zu viel Gebiet beansprucht wird").



Allgemeines und Besonderheiten

Regelungen, Sicherheit und Freiheit

Die Satzung ist bewusst ausführlich ausgefallen, weil unser Fachanwalt für Vereinsrecht darauf hingewiesen hat, dass durch eindeutige Regelungen spätere Streitigkeiten ausgeschlossen werden können. Letztendlich müsst Ihr selbst Euch für ein ausgewogenes Verhältnis von eindeutigen Vorgaben/Sicherheit und Freiheiten entscheiden. Es gibt in diesem Sinne kein „Richtig“ und „Falsch“, sondern nur die für Eure Situation vor Ort am besten zugeschnittene Satzung.

Um die Regelungen leichter zu ändern, könnt ihr vieles auch in eine Geschäftsordnung (zu den Ergänzungen)statt die Satzung übernehmen - mehr Freiheit, weniger Klarheit.

Reihenfolge der Paragraphen

Die Gliederung der Paragraphen könnt ihr natürlich so verändern, dass sie für Euch gut verständlich ist, beispielsweise extra-Paragraphen zu Wahlen/Entscheidungen oder zu Ämtern/Geld – oder den Paragraphen zu Satzungsänderungen auflösen und zur Mitgliederversammlung/Vorstand schieben.

Großstädte / große Ortsgruppen

In Ortsgruppen mit sehr vielen Foodsaver*innen kommt diese Mustersatzung an Grenzen: Mitgliederversammlungen können dann sehr groß werden, so dass es schwieriger wird, kostenlose Räumlichkeiten zu finden. Mit dem Rechtsanwalt arbeiten wir gerade eine Lösung für ein Delegiertenprinzip aus, welches dann als Mustersatzung für großen Ortsgruppen zur Verfügung gestellt wird. Das Delegiertenprinzip meint, dass nicht mehr alle Mitglieder zur Versammlung müssen, sondern z.B. Stadtteile Delegierte wählen, die sie dann bei der Mitgliederversammlung vertreten - so dass alle Versammlungen aus weniger Mitgliedern bestehen.

Bundesverband

Es muss eine Satzung für den Bundesverband ausgearbeitet werden. Dies soll durch die bis dahin gegründeten Ortsvereine geschehen. Der genaue Gründungszeitpunkt steht noch nicht fest. Wir wünschen uns, dass es ein partizipativer Prozess wird, bei dem sich alle einbringen können und wir gemeinsam den Weg für die Zukunft von foodsharing ebnen.

Der genaue Name des Bundesverbandes ist noch nicht endgültig entschieden, wird aber dann gemeinsam während des Gründungsprozesses festgelegt.

Online-Versammlungen

Ebenfalls spannend könnte in Großstädten und großen Ortsgruppen die Möglichkeit sein, Versammlungen oder Wahlen online stattfinden zu lassen. Hier gibt es juristisch einiges zu beachten, was wir auch noch ausarbeiten werden.

Vorbemerkung / Gender-Mainstreaming

Wir haben uns bewusst für eine geschlechtergerechte Sprache entschieden. Wie und ob ihr Gendert, ist Euch überlassen! (Videotipp: Anatol Stefanowitsch über die Wirkung von Sprache. Ab 1:35 bis 9:42 Min)

Präambel

Die Präambel enthält keine rechtskräftigen Formulierungen, die den Verein strukturieren. Sie gibt euch aber die Möglichkeit, vor den ganzen Paragraphen in juristischem Deutsch zu erklären, was ihr eigentlich macht und was euch wichtig ist!

Die Präambel sollte allgemein gehalten werden (also z.B. ohne (Mitglieds-)Zahlen, die sich jährlich ändern), damit sie nicht regelmäßig geändert werden muss.

§1 Name, Mitgliedschaft im Bundesverband, Sitz und Geschäftsjahr

Den letzten Absatz von Ziffer 2 ("Bis zur Gründung des Bundesverbandes foodsharing e.V. (...)") könnt ihr aus der Satzung streichen, sobald der Bundesverband gegründet wurde. Außerdem muss dann im §17 Ziffer 2 der "foodsharing e.V." durch den "Bundesverband" ersetzt werden.

Ein Verein kann mehrere Bezirke umfassen.

§2 Zweck des Vereins und §3 Gemeinnützigkeit

§2 und §3 sind zentrale Punkte einer jeden Vereinssatzung, die in unserem besonderen Fall von foodsharing im Wortlaut übernommen werden sollten. Wir empfehlen Euch dringend, diese Paragraphen vorher dem Finanzamt vorzulegen und prüfen zu lassen (kostenlos), damit Ihr sicher geht, die Gemeinnützigkeit anerkannt zu bekommen. Sollte die Formulierung wider Erwarten nicht anerkannt werden, wendet Euch mit einem neuen Vorschlag an den Bundesverband.

Das Finanzamt entscheidet u.a. anhand dieser Paragraphen, ob Euer Verein als gemeinnützig anerkannt wird. Deswegen ist es wichtig, förderwürdige Kriterien der Abgabenordnung §52 zu erfüllen und im §2 aufzulisten (§2 Ziffer 1). Unter Ziffer 2 soll erklärt werden, wie der Verein die einzelnen Kriterien erfüllt.

Die Gemeinnützigkeit anerkannt zu bekommen bedeutet, dass der Verein einerseits keine Steuern zahlen muss und andererseits Spendenbescheinigungen ausstellen kann. Das kann auch ein nicht-eingetragener Verein mit Satzung beantragen. Normalerweise müsste der Verein (wie jede andere juristische und natürliche Person auch) Einnahmen versteuern. Die Befreiung dieser Steuerpflicht bedeutet, dass der Verein nachweisen muss, für das Gemeinwohl zu arbeiten - und sich deswegen verpflichten muss, keine übermäßigen Gehälter zu zahlen oder Gewinn-Interessen zu haben (siehe §3). Deswegen ist es zwingend notwendig, §3 im exakten Wortlaut zu übernehmen. Wir bestehen als Lizenzgeber und späterer Bundesverband auf der Beantragung und Eintragung der Gemeinnützigkeit als Grundlage des gemeinsamen Wirkens, da sonst Nachteile für den Bundesverband entstehen.

Nach unseren foodsharing-Grundsätzen wollen wir nicht nur in der Rettung von Lebensmitteln unseren Zweck sehen, sondern auch mit unserem Tun zur langfristigen Lösung der Lebensmittelverschwendung beitragen. Deswegen zählen wir auch Verbraucherschutz und -bildung zu unseren Aufgaben, wenn wir Konsument*innen über Verschwendung aufklären.

Vereinsmittel dürfen nur für Ziele verwendet werden, die im Vereinszweck aufgelistet sind (unter Ziffer 2: "Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:")

§4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

Ziffer 1 - juristische und natürliche Personen

Natürliche Personen sind Menschen; juristische Personen sind Vereine, Unternehmen, Verbände etc. Wir empfehlen Euch, dass neben “natürlichen Personen” auch juristische Personen Mitglied des Vereins werden können: z.B. lokale Gruppen der Tafeln, des BUND, der Slow Food Youth oder auch Kooperationspartner.

Ziffer 2

  • Die Voraussetzungen a) und c) sind verpflichtend für eine Mitgliedschaft. Voraussetzungen b) und d) sind nur Vorschläge; jeder Bezirksverein kann sie streichen oder eigene Voraussetzungen einfügen (Alternativvorschlag).
  • Personen, die von foodsharing wegen schwerwiegender Verstöße grundsätzlich ausgeschlossen worden sind, dürfen nicht mehr in einen Bezirksverein aufgenommen werden.
  • Ordentliches Mitglied kann man nur in einem Bezirk werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass Mitglieder in mehreren Bezirken mit stimmen oder sich in Vereinsämter wählen lassen; dies könnte im schlimmsten Fall zu einer bedeutenden Machtkonzentration führen.
  • Alle Foodsaver*innen werden in ihrem eindeutigen Stammbezirk verwaltet (erkennbar bei den Daten des/der Foodsaver*in). Es vereinfacht vieles, wenn sie auch nur dort ordentliches Mitglied sind (falls es dort einen Verein gibt).

Ziffer 3

  • Falls jemand nur kurze Zeit in einem Bezirk ist, wird die Verwaltung sehr viel einfacher durch eine befristete Gastmitgliedschaft, die dann einfach formlos wieder endet. Gastmitglieder können Abholungen machen und für den Verein aktiv werden - haben jedoch kein Stimmrecht.
  • Möglich ist die Einführung eines zusätzlichen Status "Zweitmitglied" in der Satzung für diejenigen, die auf Dauer in mehreren Bezirken abholen möchten.

Ziffer 6

  • Es ist dem Verein völlig freigestellt, wen er aufnimmt; es gibt kein Recht auf Aufnahme. Erst mit der Zustimmung des Vereins (bzw. eines Organs) wird jemand Mitglied.
  • Das Mitglied muss einen (Papier-) Aufnahmeantrag stellen. Wir empfehlen: Die Annahme des Mitgliedsantrages wird per Mail bestätigt.
  • Irgendwann soll die Mitgliedsverwaltung über die Webseite laufen können, um die Bezirksvereine zu entlasten: beispielsweise müssen dann keine Mitgliederlisten mehr geführt werden. Bis die IT das zu programmieren schafft, wird es aber noch einige Zeit dauern.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es Personen gibt, die nur sporadisch mitwirken wollen, aber auch Personen, die immer wieder gegen Regeln verstoßen. §5 bietet Euch bestimmte Möglichkeiten, wie Ihr mit diesen Person verfahren könnt. Die angegeben Zeiträume sind Vorschläge und stehen in Eurem ermessen.

Ein “Ausschluss” findet mit sofortiger Wirkung statt, ist jedoch juristisch eine Herausforderung, die strengen Vorschriften unterliegt und gute Gründe benötigt. Eine “ordentliche Kündigung” seitens des Vereins ist nicht sofort, aber dafür auch mit einfacheren Gründen möglich. Dadurch könnt ihr auch Mitgliedern kündigen, die immer unter der juristischen Schwelle für einen Ausschluss liegen, jedoch trotzdem störend für die Ortsgruppe sind. Auch inaktiven Mitgliedern kann gekündigt werden. Die “Streichung” ist noch leichter, jedoch nur aus formalen Gründen (keine Adresse bekannt) möglich.

§6 Ausschluss aus dem Verein

Wie bereits in der Erklärung zu §5 beschrieben, gibt es auch die Möglichkeit, im Extremfall Personen auszuschließen. Ein Ausschluss bedarf einer sehr guten Begründung, da dies nur das letzte Mittel sein kann, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft worden sind.

Rolle des Vorstands, der Schiedsstelle und des Bundesverbandes

Im Normalfall ist sich "der Verein" (also die meisten Mitglieder und der Vorstand) einig darüber, dass ein Mitglied ausgeschlossen werden soll - deswegen bekommt der Vorstand die Entscheidungsgewalt darüber und die Schiedsstelle muss nicht aktiv werden. Sollte dem nicht so sein und es sich z.B. um einen persönlichen Streit zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und einem Mitglied handeln - DANN braucht es die Schiedsstelle. Der Bundesverband wird nicht eingeschaltet, da Streitigkeiten lokal vor Ort geklärt werden sollen.

§7 Mitgliedsbeiträge/Änderung der Adresse

In den foodsharing-Grundsätzen ist festgelegt, dass das Mitwirken bei foodsharing grundsätzlich beitragsfrei möglich sein muss. Daher kann kein Ortsverein Mitgliedsbeiträge verpflichtend erheben. Dessen ungeachtet dürfen Mitglieder sehr wohl freiwillig Beiträge entrichten, was aber nicht zu einem Mitgliedsvorteil führen darf.

Das macht deutlich: Alle sind eingeladen, mitzumachen und wir schließen niemanden aus, der*die sich eine Mitgliedschaft nicht leisten kann. ABER es lässt allen Orten auch die Freiheit, Mitgliedsbeiträge MÖGLICH (aber nicht verpflichtend) zu machen. Das heißt: Ihr könnt trotzdem freiwillige Spenden zur Finanzierung im ersten Jahr sammeln - aber es muss sicher gestellt sein, dass diese Beiträge wirklich auch freiwillig sind.

Es widerspricht dem o.g. Grundsatz, Mitgliedsbeiträge zu erheben, Mitglieder aber nach einem formlosen Beitrag davon zu befreien. Denn dadurch wird eine Hürde geschaffen, wodurch sich Mitglieder - aus welchem Grund auch immer - bloß stellen müssen um zu sagen: Nein, ich will keinen Beitrag zahlen. Konkret heißt das für euch vor Ort: Ihr werdet ja vermutlich Vorlagen zu Mitgliedsanträgen schreiben. In diesen Anträgen darf keine Beitragspflicht stehen (auch mit formloser Befreiung nicht) - stattdessen aber die explizite Nennung der freiwilligen Beiträge:

Hiermit beantrage ich, (Max Mustermann...), die Mitgliedschaft im foodsharing Buxtehude e.V. (...). Die Mitgliedshaft ist kostenlos möglich. Ich möchte zusätzlich zu meinen foodsharing-Aktivitäten einen finanziellen Beitrag von jährlich/monatlich ___€ leisten. Dafür erteile ich eine Einzugsermächtigung (...)" (Zahl füllt Mitglied selbst aus)

Ziffer 1: Alternative (Link)

§8 Vereinsorgane

Eine Schiedsstelle ist verpflichtend für die Mitgliedschaft im Bundesverband. Siehe Erklärungen zu §13 Schiedsstelle

§9 Mitgliederversammlung

Viele dieser Punkte ließen sich auch in einer Geschäftsordnung regeln. Unser Vereinsanwalt empfiehlt aber, dies in der Satzung eindeutig festzulegen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Ziffer 3: Ergänzungen und Alternativen (Link)

Ziffer 5 - Versammlungsleitung

In größeren Städten oder bei vermutlich etwas hektischen Mitgliederversammlungen (Auflösung des Vereins....) kann es sinnvoll sein, wenn die Versammlungsleitung aus mehreren Mitgliedern besteht. In diesem Fall können Aufgaben (Annahme von Wortmeldungen, Kontrolle über die Redezeit usw.) auf verschiedene Menschen verteilt werden und die Leitung kann bei Bedarf nach jedem Tagesordnungspunkt gewechselt werden. Bei längeren Sitzungen mit vielen Tagesordnungspunkten kann zwischenzeitlich auch die Protokollführung gewechselt werden. Natürlich muss sichergestellt werden, dass alle Punkte ordentlich protokolliert werden. (zum Alternativvorschlag)

Ziffer 10 - Rücktritt von Delegierten

Unsere Empfehlung: Sollten gewählte Delegierte vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten, übernehmen die gewählten Ersatzdelegierten – es findet also keine Ernennung durch den Vorstand statt:

Die Anzahl der zu wählenden Delegierten und Ersatzdelegierten richtet sich nach der Satzung des Bundesverbands Foodsharing e.V. .

zur Alternative.

§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Ziffer 9 - Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer

Auch wenn ein Verein keine Einnahmen und Ausgaben hat, muss dieser Akt als Formalie durchgeführt werden.

§12 Vorstand

Auch hier gilt, dass die in §12 in grün formulierten Regelungen in einer Geschäftsordnung für die Vorstandsarbeit festgelegt werden könnten. Die Angaben zu der Zahl der Mitglieder sind zwar variabel, aber von uns mit Bedacht gewählt. (vgl. Satzungs-Alternativen)

Ziffer 1 - Aufgaben

Der Vorstand ist ferner für Maßnahmen zuständig, bei denen die Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit präsentiert und für die Ziele des Vereins geworben wird.

Der Teil ist grün markiert, da diese Aufgabe natürlich auch anderen Menschen als dem Vorstand übertragen werden kann.

Ziffer 2: Vorstand

Vorstand: Er besteht besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzenden (die es nicht unbedingt geben muss).
Alle Vorstandsmitglieder haben (gleiches) Stimmrecht bei Vorstandssitzungen, diese Satzung räumt dem geschäftsführenden Vorstand darüber hinaus auch kein Veto-Recht ein.

Geschäftsführender Vorstand: In der Satzung wird festgelegt, welche Ämter es im geschäftsführenden Vorstand gibt; damit wird auch die Anzahl der Personen im geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Es ist ratsam, den geschäftsführenden Vorstand möglichst klein zu lassen (wir empfehlen: 1 Vorsitzende(n), 1-2 stv. Vorsitzende, 1 Schatzmeister(in).
Denn jede personelle Änderung im geschäftsführenden Vorstand muss beim Vereinsregister angemeldet werden, was jedes Mal Geld kostet. Deswegen empfehlen wir auch für dieses Amt nur Menschen, die länger für den Verein aktiv sein werden.
Nur die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können Verträge (auch z.B. Ausgaben) unterzeichnen etc.(zur Alternative.) Deswegen haften ggf. auch nur diese Personen für finanzielle Lasten des Vereins.

Erweiterter Vorstand: Alle weiteren Aktiven wie z.B. Botschafter*innen und Leute für bestimmte Aufgaben können als erweiterter Vorstand gewählt werden. Das ist vor allem sinnvoll, wenn eine gewisse Fluktuation zu erwarten ist, weil Beisitzende nicht dem Vereinsregister gemeldet werden müssen. Sie sind genaus stimmberechtigt im Vorstand, können aber keine Verträge unterzeichnen und haften auch nicht für den Verein.
Die Anzahl von 7 Beisitzenden aus der Mustersatzung ist nur ein Vorschlag. Man kann auch gar keine Zahl hinschreiben, sondern je nach Situation Beisitzende zu wählen oder nicht (d.h.: in der Satzung die Worte "bis zu 7" streichen).

Ziffer 5 - Vorstandsarbeit

Das schliesst aus, dass ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Auftrag-/Arbeitgeber*in (Vorstand) und Auftrag-/Arbeitnehmer*in ist.

§12a Botschafter*innen

Dieser Paragraph ist absolut flexiebel und kann von jedem Bezirk angepasst werden!

Botschafter*innen sollen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, können aber im erweiterten Vorstand sein.

Die Erfahrung hat uns gelehrt, dass Botschafter*innen häufig wechseln. Aus diesem Grunde schlagen wir für eingetragene Vereine vor, Botschafter*innen nicht in den geschäftsführenden Vorstand zu wählen, sondern in den sogenannten erweiterten Vorstand aufzunehmen. Das hat einerseits den Vorteil, dass Botschafter*innen, die ausscheiden oder neu hinzukommen, nicht jedes mal dem Vereinsregister gemeldet werden müssen, was Kosten verursacht. Andererseits besitzen sie volles Stimmrecht, auch wenn sie den eingetragenen Verein nicht geschäftsführend vertreten können.

§13 Schiedsstelle

Aufgrund der immer wieder auftretenden Streitigkeiten wollen wir, dass jeder Verein eine Schiedsstelle einrichtet und mit Personen besetzt, die über praktische Erfahrungen bezüglich foodsharing verfügen und das Vertrauen der Mitglieder besitzen.
Diese Schiedsstelle muss eigenständig von Vorstand und Botschafter*innen schlichten können. Natürlich können Personen, die ins Schlichtungsteam gewählt worden sind, nicht an Schlichtungen teilnehmen, wenn sie selbst betroffen sind. Andere Formen der Organisation von Streitschlichtungen können hinzugezogen werden.

Warum genau? Normalerweise schlichten (kompetente) Botschafter*innen Konflikte unter Foodsaver*innen und Betriebsverantwortlichen selbst vor Ort - aber wenn sich Vereinsmitglieder unfair behandelt fühlen, ist ein Gremium wichtig, das in einem solchen Fall vermitteln kann.
Der bundesweite Vorstand ist vollkommen überlastet mit diesen Konflikten, was sich bei einem Bundesverband nicht ändern wird; auch die Bundesland-BOTs können nicht für 50 Bezirke Konfliktlösung anbieten. Darüber hinaus ist es schwierig, Konflikte gut zu lösen, ohne vor Ort zu sein.

Die Schiedsstelle sollte nicht nicht zu groß sein: Konflikte sind sensible Angelegenheiten, die im vertraulichen, diskreten Rahmen besprochen werden sollten. Andererseits sollte die Schiedsstelle auch nicht zu klein, damit auch hier mehrere Meinungen eingebracht werden können. Außerdem sollten die Beteiligten die Chance behalten, wenn nötig ein Mitglied der Schiedsstelle wegen Befangenheit abzulehnen. 3 Personen erscheint als ein guter Kompromiss, aber ihr könnt die Zahl ändern, wenn es euch sinnvoll erscheint.
Wir empfehlen, diese Zahl in die Satzung zu schreiben; wenn sich nicht genug Personenen für die Schiedsstelle finden, kann sie ja erst einmal mit weniger Personen starten.

§14 Finanzverwaltung und Kassenprüfung

Die Arbeit von Kassenprüfer*innen/Revisor*innen kann auch an Nicht-Vereinsmitglieder ausgelagert werden (Steuerberatung, Rechnungsprüfung usw.). Zur Beantragung der Gemeinnützigkeit braucht es eine Kassenprüfung - selbst wenn ihr weitestgehend geldfrei arbeitet. Dann ist dies ein recht einfacher Job ;-)

§15 Entscheidungen; Satzungs- und Zweckänderungen

Wenn ihr anders als per Mehrheitsentscheid (z.B. im Konsens oder per systemischem Konsensieren) entscheiden wollt, fragt gerne in der Vereins-AG nach Tipps. Das BGB sieht einen Mehrheitsentscheid vor, was sich jedoch durch eine Wahl- oder Geschäftsordnung bedingt umgehen lässt.

§16 Datenschutz

Dieser Paragraph bezieht sich auf die vom hier erwähnten Verein gespreicherten Daten und nicht der gespeicherten Daten auf foodsharing.de.

§17 Auflösung

Eine Auflösung kann auch auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Wir empfehlen Euch jedoch, dies auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu schieben. Da im Namen von foodsharing Spenden und Fördermittel erworben werden können und Dienstleistungen seitens Bundesverband auch für die Ortsvereine unentgeltlich erbracht werden, sollen Gelder im Falle einer Vereinsauflösung an den Bundesverband, bzw. übergangsweise den foodsharing e.V. gehen.

Es ist für die Gemeinnützigkeit nötig, dass das Vereinsvermögen im Falle einer Auflösung an eine gemeinnützige/steuerbefreite Körperschaft fällt. Ihr solltet die Satzung vor Gründung dem Finanzamt vorlegen, um die Gemeinnützigkeit zu prüfen - und dabei könnte dieser Paragraph bemängelt werden: Der Bundesverband ist noch nicht gegründet und scheinbar hat das Kölner Finanzamt nicht immer eindeutig für andere Finanzämter hinterlegt, dass der Kölner foodsharing e.V. gemeinnützig ist. Dadurch könnte es für die Finanzämter so aussehen, als ginge das Geld nicht an einen gemeinnützigen Verein. Solltet ihr damit Probleme bekommen, fragt einfach beim foodsharing e.V. nach dem Befreiungsbescheid, den ihr dem Finanzamt vorlegen könnt. In kurz: Dieser Paragraph ist so korrekt, könnte aber von manchen Finanzämtern (aus Unwissen) bemängelt werden - wofür wir Euch gerne mit dem nötigen Dokument unterstützen.