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B) Planung und Verhalten bei Abholungen

[alt: Teil C]

Regel B1) [alt: C1, 1. und 2. Satz]

(alte C1 aufgeteilt in 2 Regeln, da die neue Fassung mehr Aspekte berücksichtigt)

alte Fassung: Bei Abholterminen ist pünktliches Erscheinen und gepflegtes Auftreten wichtig. Das Mitbringen von Tieren in den Betrieb ist verboten.

Vorschlag: "gepflegtes Aussehen" ist unklar und klingt dünkelhaft

Entscheidung: umformuliert zu "angemessenes Auftreten"
Begründung: Einerseits umfasst diese Formulierung alle Aspekte. Andererseits muss die Anforderung offen formuliert werden. Denn was genau angemessen ist, das hängt sehr stark von dem jeweiligen Betrieb und den dort Beschäftigten ab. Über Details muss folglich vor Ort entschieden werden.

Vorschlag: Ergänzung "Der FS-Ausweis ist bei Abholungen grundsätzlich mitzuführen."

Entscheidung: Ja.
Begründung: Foodsaver sollten als solche klar erkennbar sein, um sich gegenüber anderen Leuten abzugrenzen, die im Namen von foodsharing versuchen, an Lebensmittel zu kommen.

(noch B1): ) Mitnahme von Kindern Vorschläge:

1. nur als Ausnahme für einzelne Kinder und FS
2. nur in einzelnen Betrieben, die geeignet und mit denen das abgesprochen ist
3. auf eigene Verantwortung des/der FS
4. maximal 2 Kinder pro Abholung
Entscheidung: Vorschlag 1 – Ausnahmen für einzelne Kinder und FS
Begründung: Bei Abholungen betreten die FS oft nicht nur den Kundenbereich (in dem Kinder natürlich normal sind), sondern den Lagerbereich oder den Arbeitsbereich der Beschäftigten. Außerdem ist es wichtig, dass FS sich auf ihre Abholung konzentrieren können. Die Mitnahme von Kindern sollte daher in der Regel nicht stattfinden.

FS, die keine Möglichkeit haben, Abholungen ohne (z.B. ihre) Kinder durchzuführen, sollten aber dadurch nicht von Abholungen ausgeschlossen werden. Deswegen sollen Ausnahmen möglich sein, falls der Ablauf der Abholung dies zulässt. Eine pauschale Beurteilung der Möglichkeit zur Mitnahme oder der sinnvollen Höchstzahl ist nicht möglich, weil dies stark von der Situation vor Ort abhängt.
Dabei reicht es nicht, dass ein Betrieb sein Einverständnis gibt. Vielmehr müssen die Betriebsräume, die bei der Abholung betreten werden, für den Zutritt von Kindern geeignet sein (keine Gefährdung von Kindern, keine Gefahr von Sachschaden durch Kinder).
Außerdem hängt die Entscheidung stark vom einzelnen Kind ab. Manche Kinder kann man vielleicht problemlos in einen Betrieb mitnehmen, andere besser nicht. Dazu gehört auch, dass FS nur Kinder mitnehmen, bei denen sie ihre Aufsichtspflicht sicher ausüben können.
Eine Ausnahme gilt also für eine*n bestimmte*n FS, ein bestimmtes Kind und einen bestimmten Betrieb.
Wir empfehlen die Dokumentation der Ausnahme (und ggf. der späteren Rücknahme) durch eine PN einer/s BV an den/die FS.

Regel B2) [alt: C1), 3. Satz) ]

alte Fassung: Abholungen außerhalb der vereinbarten Termine sind nicht erlaubt.

Vorschlag: "Abholungen außerhalb der vereinbarten Termine sind nicht erlaubt außer auf Anfrage des Betriebs."

Entscheidung: Noch stärker: nur in Absprache mit einem BV.
Begründung: Eine Absprache über eine zusätzliche Abholung sollte immer über die BV laufen, da diese eventuell mehr Infos haben, die dabei bedacht werden müssen. Genau dafür sind die BV die Ansprechpersonen für den Betrieb.

Regel B3) [alt: C2)]

alte Fassung: Holen mehrere Foodsaver*innen gemeinsam ab, dann treffen sich alle an dem in den "Besonderheiten" beschriebenen Platz. Vorschläge:

1. "... und führen die Abholung gemeinsam vollständig durch."
2. "... und ohne Streits oder Diskussionen ..."
3. "... treffen sich alle außerhalb des Betriebs" (um nicht auf die ‘Besonderheiten’ angewiesen zu sein)
Entscheidung: Eine Formulierung, die inhaltlich 1) und 2) sowie beide Möglichkeiten der Alternative "draußen" oder "lt. Besonderheiten" umfasst.
Begründung: Der gesamte Prozess der Abholung sollte gemeinsam durchgeführt werden. In den meisten Fällen ergeben sich ein sinnvoller Treffpunkt und weitere Details von selbst, ansonsten können sie in den Besonderheiten beschrieben werden.

Vorschlag: Ergänzung "Wenn notwendig, sprechen die FS den genauen Zeitpunkt der Abholung ab."

Entscheidung: Nein.
Begründung: Dies ist durch die Formulierung "betreten gemeinsam" bereits klar.


Regel B4) [alt: C8]

hierher verschoben, da sie inhaltlich zur neuen C3) passt

alte Fassung: Die Abholenden nehmen immer alle vom Betrieb übergebenen Lebensmittel mit, die noch genießbar sind.

Vorschlag: "..., auch solche, die sie nicht selbst verbrauchen können oder wollen."

Entscheidung: wird nicht ergänzt.
Begründung: Würde die Regel unnötig länger machen. Die Formulierung "alle Lebensmittel" ist schon eindeutig und muss nur konsequent ernst genommen werden.

Vorschlag: "Wenn der Betrieb mehr Lebensmittel abgibt, als die Abholenden transportieren können, dann können sie einen BV, andere FS oder alle anderen Menschen als Tragehilfe hinzurufen."

Entscheidung: wird nicht ergänzt.
Begründung: Würde die Regel unnötig länger machen. Darauf sollten FS auch ohne Regel kommen; schließlich sind wir ein Team. Die Idee kann natürlich mündlich z.B. an Neulinge kommuniziert werden.

Die Tragehilfen werden weiter unten noch explizit erwähnt.

Vorschlag: "... nehmen, wenn möglich, ..." bzw. "nehmen so viele, wie sie transportieren können"

Entscheidung: Die Relativierung wird nicht eingeführt.
Begründung: Wir garantieren den Betrieben, dass wir alles mitnehmen, was noch genießbar ist. Davon darf es keine Ausnahmen geben, wenn wir vertrauenswürdige Partner des Betriebs bleiben wollen.

Es darf nicht davon abhängen, ob FS z.B. genug Taschen dabei haben oder zu wenige Abhol-Slots eingerichtet sind. Wenn man nicht alles tragen kann, dann muss man sich um Hilfe bemühen, und wenn das öfter passiert, ggf. die Zahl der Slots anpassen oder auf der Betriebsseite vorwarnen.

Vorschlag: "Die Eingetragenen müssen sicherstellen, dass sie die voraussichtliche Menge transportieren können, oder rechtzeitig für Unterstützung sorgen."

Entscheidung: Wird nicht explizit erwähnt.
Begründung: Dies ist in der vorhandenen Fassung enthalten. Dass FS mitdenken und gut vorbereitet sind, sollte (u.a. während der Einführungsabholungen) ein Kriterium dafür sein, dass sie überhaupt FS werden.

Vorschlag: "die noch genießbar sind" streichen

Entscheidung: Nein.
Begründung: Wir retten LM, die noch verzehrbar sind. Wir sind (außer steuerrechtlich) keine Müllabfuhr.

Vorschlag: "... die nach Beurteilung durch die Abholenden noch genießbar sind."

Entscheidung: Ergänzung überflüssig.
Begründung: Niemand sonst ist vor Ort, und eine Beurteilung im Nachhinein durch z.B. BV oder BOTs ist vollkommen unmöglich.

Vorschlag: "Ausnahmen können mit dem Betrieb vereinbart werden."

Entscheidung: Ja.
Begründung: Solche Regelungen gibt es, und sie können im Einzelfall durchaus Sinn machen (z.B. dass nicht-verderbliche Ware bis zur nächsten Abholung stehen bleibt, falls die Abholenden sie nicht transportieren können). Deswegen sollen Betriebsteams mit den Betrieben zusätzliche Vereinbarungen treffen können.

Vorschlag: "Alle FS übernehmen gleich viele Lebensmittel, außer wenn alle mit einer anderen Aufteilung einverstanden sind."

Entscheidung: Wird ergänzt.
Begründung: Das ist wichtig, um Diskussionen darüber zu vermeiden, ob z.B. Familien mit mehr Kindern auch mehr LM mitnehmen dürfen usw. Umgekehrt sollen nicht einzelne FS sich nur ein paar LM herausgreifen und die anderen mit dem Rest stehen lassen; alle sollen sich um die Verteilung eines gleich großen Teils kümmern.

Regel B5) [alt: C3]

Die drei Sätze wurden durch Umformulierung zu einem kürzeren Satz zusammengefasst.

Satz 1, alte Fassung: Menschen ohne bestandenes Foodsaver*innen-Quiz dürfen grundsätzlich den Betrieb im Rahmen einer Abholung nicht betreten; sie müssen als „Tragehilfe" draußen warten.

Vorschlag: "bestandenes Quiz" ersetzen durch "Akzeptierung der Rechtsvereinbarung".

Entscheidung: Wird geändert.
Begründung: Die Rechtsvereinbarung sichert den Betrieb gegenüber dem/der Abholenden ab, und wir garantieren dem Betrieb, dass alle abholenden FS sie akzeptiert haben.
Das Quiz dagegen wird in manchen Bezirken erst nach den Einführungsabholungen gemacht, damit die Leute sich unsere Arbeit erst anschauen können, bevor sie sich entscheiden, FS zu werden. Es kann durchaus die Motivation fördern, wenn man erst die Praxis sieht und sich danach mit der Theorie beschäftigt.
Diese Vorgehensweise soll weiter möglich sein.

Vorschlag: Menschen ohne Quiz sollen außer Sichtweite warten.

Entscheidung: Nein.
Begründung: Dies kann bei manchen Betrieben sinnvoll sein, keinesfalls aber bei allen. Eine solche Ergänzung kann bei Bedarf besser vom Bezirk vor Ort (oder für einzelne Betriebe in den ‘Besonderheiten’) festgelegt werden.

Vorschlag: Menschen ohne Quiz dürfen bei Zustimmung des BV die Abholung mitmachen.

Entscheidung: Wird nicht zugelassen.
Begründung: Die Zustimmung des BV würde das Haftungsrisiko mindestens auf den BV (mit- ?) abwälzen, eventuell noch größere juristische Probleme verursachen.

Vorschlag: Menschen ohne Quiz dürfen bei Zustimmung des Betriebs die Abholung mitmachen.

Entscheidung: Wird nicht zugelassen.
Begründung: Das würde eine unklare Rechtssituation schaffen, die dem Betrieb evtl. gar nicht bewusst ist. Damit gefährden wir den Betrieb und damit die Kooperation.

Vorschlag: "grundsätzlich" streichen

Entscheidung: Ja.
Begründung: Es gibt keine sinnvollen Ausnahmen, und jede Ausnahme stellt ein Risiko dar.

Vorschlag: Tragehilfen dürfen bei Abholungen den Betrieb betreten.

Entscheidung: Wird nicht zugelassen.
Begründung: Das würde eine unklare Rechtssituation schaffen, die dem Betrieb evtl. gar nicht bewusst ist. Damit gefährden wir den Betrieb und damit die Kooperation.

Satz 2, alte Fassung: Menschen mit bestandenem Quiz, aber ohne Ausweis, dürfen den Betrieb nur im Rahmen einer Einführungsabholung betreten.

Vorschlag: "... nur gemeinsam mit einem FS ...", damit jemand nach den Einführungsabholungen zeitnah mit Abholungen beginnen kann, falls die Ausweisausgabe länger dauert.

Entscheidung: Nein.
Begründung: Abholungen nach den 3 EA können als weitere EA angesehen werden; es gibt ja keine Beschränkung für die Anzahl der EA, nur eine Mindestzahl.

Falls in einem Bezirk nur bestimmte Personen EA betreuen können, dann ist es auch durchaus sinnvoll, dass ein FS ohne Ausweis nur mit diesen Personen weitere gemeinsame Abholungen macht (und nicht mit beliebigen FS des Bezirks).

Vorschlag: "im Rahmen einer Einführungsabholung oder Kennenlern-Abholung des Betriebs (Betriebs-Einweisung)"

Entscheidung: Die zusätzliche Form "Kennenlern-Abholung des Betriebs (Betriebs-Einweisung)" wird nicht extra aufgenommen.
Begründung: Einen weiteren Begriff zu schaffen, macht das ganze System nur komplizierter und ist nicht nötig: die "Kennenler-Abholung" kann intern so genannt werden und offiziell als weitere Einführungsabholung laufen. Weitere Erläuterung siehe vorigen Vorschlag.

Vorschlag: "... nur betreten ..." → "... im Rahmen einer Abholung nur betreten ..."

Entscheidung: Ja.
Begründung: Privat dürfen sie den Betrieb natürlich betreten, z.B. zum Einkaufen.

Satz 3, alte Fassung: Foodsaver*innen, die nicht für einen Termin eingetragen sind, dürfen den Betrieb im Rahmen der Abholung nicht betreten.

Vorschlag: "... nur betreten, wenn sie von den eingetragenen FS oder BV ausdrücklich um Unterstützung gebeten wurden." (Sonst könnte man niemand zu Hilfe holen, wenn man die LM alleine nicht transportieren kann.)

Entscheidung: Nicht sinnvoll und überflüssig.
Begründung: Zusätzliche FS im Betrieb sind oft keine gute Idee. Außerdem genügt es völlig, wenn die zusätzlichen Leute als Tragehilfe bereitstehen.

Regel B6) [alt: C4)]

alte Fassung: Während der Abholung ist Rücksicht auf die Kundschaft und Beschäftigten des Betriebs zu nehmen. Diskussionen werden nicht geführt. Die Mitarbeiter im Betrieb entscheiden alleine über das Vorgehen und was wir mitnehmen, ob wir noch warten sollen, wo genau wir einpacken usw.

Vorschlag: "Die Mitarbeiter entscheiden alleine ..." --> "Die Abholenden richten sich, soweit möglich, nach den Wünschen der Beschäftigten." (weil kürzer)

Entscheidung: Ja.
Begründung: Die Wünsche der Beschäftigten gelten natürlich. Aber nur "soweit möglich": wenn sie durch die FS nicht erfüllbar sind oder Vereinbarungen mit der Geschäftsleitung widersprechen (z.B. ob die FS hinter die Theke dürfen oder nicht), dann können die Wünsche eben nicht erfüllt werden.

Vorschlag: "... und hinterlassen den Abholort sauber und ordentlich."

Entscheidung: Wird ergänzt, aber ohne "sauber".
Begründung: Der Abholort ist oft schon vorher schmutzig. Was "ordentlich" ist, kann man dagegen vor Ort im Einzelfall beurteilen.

Regel B7) [alt: C5]

alte Fassung: Eine vom Betrieb gewünschte Wartezeit (Abweichung von der vereinbarten Uhrzeit) bis 15 Minuten muss akzeptiert werden, eine deutlich längere Wartezeit nicht; ggf. wird die Abholung nicht durchgeführt.

Vorschlag: "... akzeptiert werden, danach kann die Abholung höflich abgesagt werden."

Entscheidung: Wird geändert.
Begründung: Stilistisch besser.

Bemerkung: Diese Regel ist von den Bezirken änderbar. Generell ist es sinnvoll, eine Regelung über die Wartezeit zu treffen, sinnvolle Regelungen für die Details können aber in jedem Bezirk (oder sogar in einzelnen Betrieben) anders ausfallen.

Regel B8) [alt: C6]

keine Änderungswünsche, keine Änderungen

Regel B9 [alt: C7]

alte Fassung: Sollte ein Betrieb zu einem vereinbarten Termin keine oder deutlich weniger Waren als üblich, abzugeben haben, ist ungehaltenes Verhalten zu unterlassen und Höflichkeit zu wahren.

Vorschlag: "Kleinstmengen" statt "weniger als" (klingt positiver)

Entscheidung: Wird neutral als "Menge" übernommen.
Begründung: Klingt tatsächlich besser; und ist kürzer und weniger umständlich formuliert.

Vorschlag: "Jegliche Kommentare (Meinungen, Vorlieben, Freude) sind zu unterlassen."

Entscheidung: Wird nur teilweise übernommen, "Freude" über wenig LM darf durchaus gezeigt werden.
Begründung: Wenig aussortierte LM sind ein Grund zur Freude, und das darf man dem Betrieb auch sagen.

Regel B10 [alt: C9]

alte Fassung: Es dürfen keine Lebensmittel verkauft werden oder als Tauschware genutzt werden. Pfand für Kisten, Flaschen oder dergleichen darf angenommen oder verlangt werden.

Vorschlag: kein Verkauf ... "auch nicht solche, für die gerettete Lebensmittel verarbeitet wurden."

Entscheidung: Ja.
Begründung: Eine offensichtlich sinnvolle Ergänzung.

Vorschlag: Pfand ..."falls er bei der Abholung bezahlt wurde."

Entscheidung: Ja.
Begründung: Eine offensichtlich sinnvolle Ergänzung.

Vorschlag: "... als Tauschware genutzt werden (außer gegen andere gerettete Lebensmittel)."

Entscheidung: Nein.
Begründung: Bei foodsharing geht es um die Rettung von LM, nicht um persönliche Vorteile oder den Gewinn von Werten. Der Wert der LM spielt keine Rolle, entscheidend ist nur, dass sie zu jemandem kommen, wo sie genutzt werden.

Beim Tauschen dagegen werden Güter (subjektiv) gleichen Wertes getauscht, d.h. sie werden tatsächlich bewertet. Dies soll bei foodsharing gerade nicht so sein. Wir betreiben Poolwirtschaft: alle geben in den Pool, was sie nicht brauchen, und nehmen sich aus dem Pool, was sie gebrauchen können.

Regel B11 [alt: C10]

alte Fassung: Für die Abholungen sollen möglichst ökologisch schonende Mittel eingesetzt werden. Weite Autofahrten und die unnötige Verwendung von Einwegartikeln sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

Vorschlag: Ergänzung "FS sollen vorwiegend Abholungen bei Betrieben in der Nähe der eigenen Wohnung oder des Arbeitsweges priorisieren."

Entscheidung: Nein.
Begründung: Der Gedanke hinter diesem Vorschlag ist sinnvoll – FS sollen aus ökologischen Gründen keine weiten Wege zu Abholorten zurücklegen. Der Gedanke ist aber etwas zu eng. Abholorte könnten ja auch auf dem Weg zu einem regelmäßigen Hobby, dem Wohnort von Freunden usw. liegen.

Außerdem sind weite Wege nicht unbedingt unökologisch, vielleicht nutzt ja jemand die wöchentliche Fahrradfahrt als Training für das Ironman-Debut ...
Es kann beliebig viele unterschiedliche Situationen geben, die man kaum in einer Regel fassen kann.

Vorschlag: Ergänzung "Überall dort, wo ein kleinteiliger Transport geretteter Lebensmittel zu Fuß, per Fahrrad oder mit dem ÖPNV möglich ist, verzichten wir nach Möglichkeit auf den Einsatz von PKW."

Entscheidung: Nein.
Begründung: Die Frage, ob ein kleinteiliger Transport "möglich ist", hat im Einzelfall viele Einflussfaktoren: z.B. ob jemand ein Fahrrad hat, körperliche Möglichkeiten von FS, Kinder die man nicht alleine lassen kann, Sicherheit des ÖPNV vor allem abends, Erreichbarkeit des Wohnortes.

Entscheidungen darüber werden daher nicht betriebsspezifisch zu treffen sein, sondern nur für einzelne FS bezüglich einzelner Betriebe. Das kann nur vor Ort nach Betrachtung der Situation geschehen. Auch muss zum Beispiel die Beurteilung eines fahrrad-trainierten BV nicht unbedingt für alle FS des Teams anwendbar sein. Übrig für die Regel bleibt dann nur ein Hinweis auf wünschenswertes Verhalten; der ist aber bereits in der vorigen Fassung der Regel enthalten.

Vorschlag: Ergänzung "Wenn die Abholung ohne PKW möglich ist, sollen die BV durch ausreichende Slot-Anzahl dafür sorgen, dass diese Art der Abholung möglich gemacht und gefördert wird."

Entscheidung: Ja.
Begründung: Im Gegensatz zur vorigen Ergänzung wird hier nicht eine schwierige Entscheidung gefordert, sondern im Gegenteil Entscheidungsfreiheit für die Foodsaver geschaffen.

In der beschriebenen Situation die Slot-Anzahl zu erhöhen, ist gerade eine Voraussetzung dafür, dass überhaupt einzelne FS nach ihren Möglichkeiten entscheiden können, wie sie eine Abholung durchführen. Für Leute, die ohne Auto kommen, entsteht dadurch oft erst die Möglichkeit, eine Abholung (mit) zu machen.

Vorschlag: "weite", "unnötige" und "nach Möglichkeit" streichen, da "sollen" bereits eine Relativierung darstellt.

Entscheidung: Wird nicht gestrichen.
Begründung: Die Differenzierung soll als Kompromiss durchaus betont werden

Regel B12 [alt: C11]

alte Fassung: Das Ziel bei foodsharing ist, Lebensmittel vor der Tonne zu retten. Die Abholenden entscheiden eigenständig, an wen die Lebensmittel weitergegeben werden. Es gibt keine Bedürftigkeitspräferenz.

Vorschlag: Was heißt "Bedürftigkeitspräferenz"?

Entscheidung: Andere Formulierung.
Begründung: Damit wird vermieden, einen neuen, unklaren Begriff zu schaffen.

Regel B13 [alt: C12]

alte Fassung: Gerettete Lebensmittel müssen gegessen oder verteilt werden, soweit sie noch genießbar sind. Sie weg zu werfen, ist nicht erlaubt.

Vorschlag: "... verteilt werden (zum Verzehr durch Menschen oder Tiere) ..." für den Fall, dass man sehr viele LM hat und einen Rest nicht verteilen kann

Entscheidung: Ja, wird sinngemäß aufgenommen.
Begründung: Die Verwendung als Tierfutter ist im Zweifelsfall besser als das Wegwerfen.

Vorschlag: Weitergabe als Tierfutter nur, wenn nahe an der Nichtverzehrbarkeit, etwa "... verteilt werden (möglichst zum Verzehr für Menschen, ansonsten für Tiere) ..."

Entscheidung: Nein, wird nicht ergänzt.
Begründung: Was heißt "nahe"? Was heißt "Nichtverzehrbarkeit"? Diese Entscheidung ist so stark einzelfallabhängig, dass eine Regel dafür keinen Sinn macht. Das muss daher dem gesunden Menschenverstand der FS überlassen bleiben.

Die Verfütterung an Tiere ist oft auch ökologisch sinnvoll. Besser als Wegwerfen ist sie in jedem Fall. Die Tierfutterproduktion verschlingt außerdem auch sehr viele Ressourcen, teilweise sind die Anforderungen an Tierfutter sogar höher als an Nahrung für Menschen.

Vorschlag: "... nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn die gerettete Menge deutlich größer ist als erwartet und die Verteilmöglichkeiten nicht ausreichen."

Entscheidung: Ja, wird etwas weniger detailliert aufgenommen.
Begründung: Die Situation, dass man einen Rest der geretteten LM trotz großer Mühe nicht weiterverteilen oder verwenden kann, sollte nicht als Regelverletzung gewertet werden. Sie sollte aber möglichst seltene Ausnahme bleiben.

Vorschlag: "... verteilt werden, soweit es möglich ist. Sie wegzuwerfen, ist bis auf kleine Reste (ca 5%) nicht erlaubt."

Entscheidung: Nein.
Begründung: Eine Prozentzahl ist voraussichtlich zu starr und unflexibel; manchmal kann man sie nicht einhalten, ein anderes Mal verführt sie vielleicht dazu, sich um einen Rest nicht mehr zu kümmern.

Vorschlag: "gegessen" -> "konsumiert", um weitere Konsumarten (trinken, inhalieren, auf die Haut streichen, ...) zuzulassen

Entscheidung: Wird sinngemäß aufgenommen mit dem Wort "verbraucht".
Begründung: steht im Vorschlag.

Vorschlag: "Nur ungenießbare Lebensmittel dürfen weggeworfen werden."

Entscheidung: Als explizite Ergänzung überflüssig.
Begründung: Ist in den anderen Formulierungen weitgehend enthalten; "nur" wurde als zu weitgehend verworfen.