Z Testartikel

Aus foodsharing Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Wiki-Artikel-Typ: 1 (Regel-Artikel)

foodsharing-Grundlagen 4

Gültig ab 02.01.2020
Änderungen gegenüber der vorigen Fassung (pdf)


Erläuterungen und Begründungen
Zu den neuen Hygieneregeln gibt es eine Seite mit Erläuterungen, auf der für jede einzelne Regel erklärt wird, warum sie wichtig für foodsharing ist.
Die Hygieneregeln als pdf-Datei zum Download.

Die Hygieneregeln werden weiterentwickelt von der AG Hygiene – Austausch und (Fach)Wissen. Verbesserungsvorschläge und Ideen können jederzeit an die AG Hygiene geschickt werden (möglichst per Email an foodsharing.hygiene@foodsharing.network).
Die AG sichtet alle eingegangenen Ideen und Vorschläge; eine Änderung der gültigen Regeln ist einmal pro Jahr – in der Regel im November – vorgesehen.
Zur Mitarbeit in der Arbeitsgruppe sind alle Interessierten herzlich eingeladen.



A) Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (§§42, 43 IfSG)

1) Für den Umgang mit Lebensmitteln sind saubere Kleidung, Haare und Hände Voraussetzung.
2) Der Umgang mit Lebensmitteln ist nicht erlaubt in folgenden Fällen:
● bei Durchfall, starker Übelkeit, Erbrechen
● bei ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Typhus, Paratyphus, Hepatitis:
● Hauterkrankungen und offene Wunden, die entzündet sind, eitern oder nässen
● bei Fieber über 38,5°C
Beim Auftreten eines dieser Symptome ist man verpflichtet, vor dem Umgang mit Lebensmitteln einen Arzt aufzusuchen und seiner Beurteilung zu folgen.

B) Umgang mit Lebensmitteln

1) Direkter Umgang, Transport und Lagerung

a) Unverpackte Backwaren: Gebäckzange, Handschuhe (möglichst abwaschbare Mehrweghandschuhe) oder sorgfältig gewaschene Hände sind zwingend erforderlich.
Für alle anderen Lebensmittel sind Handschuhe nicht erforderlich.
Für Kuchen und Torten sollten möglichst feste Behälter verwendet werden.
b) Kühlwaren: Die Kühlkette soll, wenn möglich, eingehalten werden:
  • Transport ununterbrochen in einer Kühltasche oder Kühlbox mit Kühlelementen
  • Lagerung ununterbrochen in einem Kühlschrank oder (nur für kurze Zeit) in einer Kühltasche oder Kühlbox mit Kühlelementen
c) Kühlwaren sind:
  • Lebensmittel die laut Verpackung bei +2 bis +8°C gelagert werden sollen
  • Nudel- und Kartoffelsalat, zubereitete Speisen mit Öl/Fett
  • Kuchen mit nicht durchgebackener Füllung, Creme- und Sahnetorten
d) Angefaulte Lebensmittel sollen getrennt von anderen Lebensmitteln verpackt werden.
e) Unverpackte Lebensmittel dürfen nur in sauberen, lebensmittelechten Verpackungen transportiert und gelagert werden.
Lebensmittelechte Verpackungen sind erkennbar
  • an der Angabe "für Lebensmittel" oder dem Glas-und-Gabel-Symbol Glas-und-Gabel.png
  • an Original-Etiketten, die die ursprüngliche Verwendung für Lebensmittel belegen
Bei heißen Lebensmitteln dürfen nur Behälter verwendet werden, die für die entsprechende Temperatur ausgelegt sind.
Ausnahme:
  • Nicht-lebensmittelechte Verpackungen dürfen verwendet werden für den direkten Transport vom Betrieb nach Hause, zur Fair-Teilung oder zum Lagerort. Danach sollten die Lebensmittel so schnell wie möglich umgepackt werden.
  • Lebensmittel, die von einem Betrieb in einer nicht-lebensmittelechten oder verschmutzten Verpackung übergeben werden, sollten möglichst noch am Abholort umgepackt werden. Sie können in extremen Fällen auch bei der Abholung als ungenießbar beurteilt und zurückgelassen werden.