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'''''noch Regel B1): Mitnahme von Kindern'''''
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<u>Vorschläge</u>:
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:1. nur als Ausnahme für einzelne Kinder und FS
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:2. nur in einzelnen Betrieben, die geeignet und mit denen das abgesprochen ist
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:3. auf eigene Verantwortung des/der FS
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:4. maximal 2 Kinder pro Abholung
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:<u>Entscheidung</u>: Vorschlag 1 – Ausnahmen für einzelne Kinder und FS
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:<u>Begründung</u>: Bei Abholungen betreten die FS oft nicht nur den Kundenbereich (in dem Kinder natürlich normal sind), sondern den Lagerbereich oder den Arbeitsbereich der Beschäftigten. Außerdem ist es wichtig, dass FS sich auf ihre Abholung konzentrieren können. Die Mitnahme von Kindern sollte daher in der Regel nicht stattfinden.
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*FS, die keine Möglichkeit haben, Abholungen ohne (z.B. ihre) Kinder durchzuführen, sollten aber dadurch nicht von Abholungen ausgeschlossen werden. Deswegen sollen Ausnahmen möglich sein, falls der Ablauf der Abholung dies zulässt.
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*Eine pauschale Beurteilung der Möglichkeit zur Mitnahme oder der sinnvollen Höchstzahl ist nicht möglich, weil dies stark von der Situation vor Ort abhängt.
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*Dabei reicht es nicht, dass ein Betrieb sein Einverständnis gibt. Vielmehr müssen die Betriebsräume, die bei der Abholung betreten werden, für den Zutritt von Kindern geeignet sein (keine Gefährdung von Kindern, keine Gefahr von Sachschaden durch Kinder).
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*Außerdem hängt die Entscheidung stark vom einzelnen Kind ab. Manche Kinder kann man vielleicht problemlos in einen Betrieb mitnehmen, andere besser nicht. Dazu gehört auch, dass FS nur Kinder mitnehmen, bei denen sie ihre Aufsichtspflicht sicher ausüben können.
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*Eine Ausnahme gilt also für eine*n bestimmte*n FS, ein bestimmtes Kind und einen bestimmten Betrieb.
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:Wir empfehlen die Dokumentation der Ausnahme (und ggf. der späteren Rücknahme) durch eine PN einer/s BV an den/die FS.

Version vom 10. Juli 2018, 01:12 Uhr

noch Regel B1): Mitnahme von Kindern Vorschläge:

1. nur als Ausnahme für einzelne Kinder und FS
2. nur in einzelnen Betrieben, die geeignet und mit denen das abgesprochen ist
3. auf eigene Verantwortung des/der FS
4. maximal 2 Kinder pro Abholung
Entscheidung: Vorschlag 1 – Ausnahmen für einzelne Kinder und FS
Begründung: Bei Abholungen betreten die FS oft nicht nur den Kundenbereich (in dem Kinder natürlich normal sind), sondern den Lagerbereich oder den Arbeitsbereich der Beschäftigten. Außerdem ist es wichtig, dass FS sich auf ihre Abholung konzentrieren können. Die Mitnahme von Kindern sollte daher in der Regel nicht stattfinden.
  • FS, die keine Möglichkeit haben, Abholungen ohne (z.B. ihre) Kinder durchzuführen, sollten aber dadurch nicht von Abholungen ausgeschlossen werden. Deswegen sollen Ausnahmen möglich sein, falls der Ablauf der Abholung dies zulässt.
  • Eine pauschale Beurteilung der Möglichkeit zur Mitnahme oder der sinnvollen Höchstzahl ist nicht möglich, weil dies stark von der Situation vor Ort abhängt.
  • Dabei reicht es nicht, dass ein Betrieb sein Einverständnis gibt. Vielmehr müssen die Betriebsräume, die bei der Abholung betreten werden, für den Zutritt von Kindern geeignet sein (keine Gefährdung von Kindern, keine Gefahr von Sachschaden durch Kinder).
  • Außerdem hängt die Entscheidung stark vom einzelnen Kind ab. Manche Kinder kann man vielleicht problemlos in einen Betrieb mitnehmen, andere besser nicht. Dazu gehört auch, dass FS nur Kinder mitnehmen, bei denen sie ihre Aufsichtspflicht sicher ausüben können.
  • Eine Ausnahme gilt also für eine*n bestimmte*n FS, ein bestimmtes Kind und einen bestimmten Betrieb.
Wir empfehlen die Dokumentation der Ausnahme (und ggf. der späteren Rücknahme) durch eine PN einer/s BV an den/die FS.