Hygieneregeln
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Stand: Mai 2018
(derzeit in Überarbeitung)
Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (§§42, 43 IfSG)
Der Umgang mit Lebensmitteln ist nicht erlaubt in folgenden Fällen:
- bei Durchfall, starker Übelkeit, Erbrechen
- bei ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Typhus, Paratyphus, Hepatitis
- Hauterkrankungen und offene Wunden, die entzündet sind, eitern oder nässen
- bei Fieber über 38,5°C
Beim Auftreten eines dieser Symptome ist man verpflichtet, vor dem Umgang mit Lebensmitteln einen Arzt aufzusuchen und seiner Beurteilung zu folgen.
Umgang mit Lebensmitteln (HACCP-Schulung nach VO EG Nr. 852/2004, Art. 5 und Anh. Kap. XII)
a) Direkter Umgang, Transport und Lagerung
- i) Backwaren: Handschuhe sind zwingend erforderlich; Behälter für Kuchen sind wichtig.
- ii) Kühlwaren: Die Kühlkette muss eingehalten werden. Kühlwaren sind ununterbrochen in einer Kühlbox oder Kühltasche mit Kühlelementen zu transportieren und zu lagern.
- iii) Angefaulte Lebensmittel müssen getrennt von anderen Lebensmitteln verpackt werden
- iv) Lebensmittel dürfen nur in lebensmittelechten Verpackungen transportiert und gelagert werden; diese sind erkennbar an den Angaben:
- Polyethylen (Markierung "PE") und Polypropylen (Markierung "PP")
- "für Lebensmittel" oder Glas-und-Gabel-Symbol