Steuer und Spendenquittungen

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Wiki-Artikel-Typ: 2 (Info-Artikel)

Preisgelder und Spenden in foodsharing-Bezirken

Preisgelder, Spenden und Gewinne können zur Steuerpflicht führen. Spenden und Spendenquittungen sind nur möglich, wenn Gemeinnützigkeit vorliegt. Bei Preisgeldern hängt die Steuerpflicht von der empfangenden Person ab. Der foodsharing e.V. ist zur Ausstellung von Spendenquittungen berechtigt und kann deshalb Spenden empfangen. Ein Rückfluss dieser Gelder an die Bezirke ist nicht möglich. Sollte sich trotzdem eine Einzelperson aus eurem Bezirk für einen Preis bewerben, muss diese Bewerbung vorher im Bezirk und dem foodsharing e.V. abgesprochen werden und im Vorfeld festgelegt werden, wie das Geld verwendet werden soll.

Spendenquittungen

Bei den Lebensmitteln von Kooperationsbetrieben handelt es sich um Lebensmittelabgaben und nicht um Lebensmittelspenden. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Kooperationsbetriebe nach einer Spendenquittung fragen, was in jedem Fall abgelehnt werden muss. Die meisten foodsharing-Bezirke haben keine anerkannte Gemeinnützigkeit und dürfen deshalb keine Spendenquittungen ausstellen. Darüber hinaus wollen wir bei unseren Abholungen im Schenkungsrecht bleiben. Kooperationsbetriebe geben uns Lebensmittel, die sie als nicht mehr verkaufsfähig einstufen. Die Lebensmittel werden deshalb vor der Abgabe an uns abgeschrieben und ihr Geldwert mit 0 € angesetzt. Es besteht somit die Möglichkeit, dass dem Betrieb über unseren Lieferschein bescheinigt wird, dass er die Lebensmittel nicht verkauft hat, damit die entsprechende Umsatzsteuer entfällt. Eine Spendenquittung über einen Geldwert ist aber nicht möglich. Auf unseren Lieferscheinen müssen deshalb immer Mengen oder Massen und niemals Geldwerte stehen.



Artikel von:   Vorstand foodsharing e.V.   (Kontakt);   AG Organisationsstruktur - Verein   (Kontakt)
Letzte Überarbeitung am 20.01.2020