Hygieneregeln: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | ::*Schweinemett; Rindergehacktes; Produkte aus nicht erhitzter Rohmilch | ||
+ | ::*Speisen mit rohem Ei | ||
+ | ::*Cremes, Pudding, Tiramisu, Mayonnaise (wenn selbstgemacht mit Ei und Milch) | ||
+ | ::*Alkohol, Tabak | ||
+ | ::*Andere Dinge außer Lebens- und Futtermitteln (z.B. Reinigungs- und Pflegeprodukte, Kosmetika, Bücher, Kleidung) | ||
+ | :ii) Rohe Lebensmittel müssen von zubereiteten Speisen getrennt gelagert werden. | ||
+ | :iii) Erdbehaftete Lebensmittel dürfen nicht oberhalb von anderen Lebensmitteln lagern. | ||
+ | :iv) Zubereitete Speisen müssen abgedeckt oder in verschlossenem Behälter sein. | ||
+ | :v) Kühlwaren sind: | ||
+ | ::*alle mit Aufdruck "bei 4-8°C haltbar bis" (oder ähnlich) | ||
+ | ::*Nudel- und Kartoffelsalat, zubereitete Speisen mit Öl/Fett | ||
+ | ::*Kuchen mit nicht durchgebackener Füllung, Creme- und Sahnetorten | ||
+ | :vi) Zutatenliste: Bei selbstgemachten oder zubereiteten Speisen müssen alle Zutaten und das Datum der Zubereitung draufgeschrieben werden. |
Version vom 31. Januar 2019, 04:20 Uhr
Stand: Mai 2018
(Vorläufige Fassung; derzeit in Überarbeitung.)
Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (§§42, 43 IfSG)
Der Umgang mit Lebensmitteln ist nicht erlaubt in folgenden Fällen:
- bei Durchfall, starker Übelkeit, Erbrechen
- bei ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Typhus, Paratyphus, Hepatitis
- Hauterkrankungen und offene Wunden, die entzündet sind, eitern oder nässen
- bei Fieber über 38,5°C
Beim Auftreten eines dieser Symptome ist man verpflichtet, vor dem Umgang mit Lebensmitteln einen Arzt aufzusuchen und seiner Beurteilung zu folgen.
Umgang mit Lebensmitteln (HACCP-Schulung nach VO EG Nr. 852/2004, Art. 5 und Anh. Kap. XII)
a) Direkter Umgang, Transport und Lagerung
- i) Backwaren: Handschuhe sind zwingend erforderlich; Behälter für Kuchen sind wichtig.
- ii) Kühlwaren: Die Kühlkette muss eingehalten werden. Kühlwaren sind ununterbrochen in einer Kühlbox oder Kühltasche mit Kühlelementen zu transportieren und zu lagern.
- iii) Angefaulte Lebensmittel müssen getrennt von anderen Lebensmitteln verpackt werden
- iv) Lebensmittel dürfen nur in lebensmittelechten Verpackungen transportiert und gelagert werden; diese sind erkennbar an den Angaben:
- Polyethylen (Markierung "PE") und Polypropylen (Markierung "PP")
- "für Lebensmittel" oder Glas-und-Gabel-Symbol
b) Weitergabe allgemein
- i) Foodsaver sind verantwortlich für Lebensmittel, die sie weitergeben.
- ii) Ein Haftungsanspruch des/der Empfangenden für Folgeschäden besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- iii) Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn eine der folgenden Vorsichtsmaßnahmen unterlassen wird:
- Lebensmittel korrekt transportieren und lagern (siehe Abschnitt a) )
- vor der Weitergabe jedes einzelne Stück auf Genießbarkeit kontrollieren:
- Nur weitergeben, was man auch noch selbst essen würde !
- Aussehen und Geruch prüfen (soweit ohne Öffnen der Verpackung möglich) !
- iv) Verboten ist die Weitergabe von Lebensmitteln ...
- mit Schimmel oder mit faulen Stellen, die dunkelbraun / schwarz / feucht sind
- nach dem Verbrauchsdatum
- bei denen die Kühlkette unterbrochen wurde
- die nicht korrekt verpackt waren (nicht lebensmittelecht)
- v) Verboten ist außerdem die Weitergabe von Arzneimitteln.
- vi) Tierfutter darf weitergegeben werden
- vii) Bei persönlicher Übergabe können die Empfangenden mündlich darauf hingewiesen werden, dass sie die Lebensmittel vor dem Verbrauch noch einmal aufmerksam prüfen sollen.
c) Weitergabe an Fair-Teiler und andere Organisationen Hier gelten zusätzliche Regeln.
- i)Verboten:
- Lebensmittel mit offenen / faulen Stellen (auch hellbraunen / kleineren)
- Schweinemett; Rindergehacktes; Produkte aus nicht erhitzter Rohmilch
- Speisen mit rohem Ei
- Cremes, Pudding, Tiramisu, Mayonnaise (wenn selbstgemacht mit Ei und Milch)
- Alkohol, Tabak
- Andere Dinge außer Lebens- und Futtermitteln (z.B. Reinigungs- und Pflegeprodukte, Kosmetika, Bücher, Kleidung)
- ii) Rohe Lebensmittel müssen von zubereiteten Speisen getrennt gelagert werden.
- iii) Erdbehaftete Lebensmittel dürfen nicht oberhalb von anderen Lebensmitteln lagern.
- iv) Zubereitete Speisen müssen abgedeckt oder in verschlossenem Behälter sein.
- v) Kühlwaren sind:
- alle mit Aufdruck "bei 4-8°C haltbar bis" (oder ähnlich)
- Nudel- und Kartoffelsalat, zubereitete Speisen mit Öl/Fett
- Kuchen mit nicht durchgebackener Füllung, Creme- und Sahnetorten
- vi) Zutatenliste: Bei selbstgemachten oder zubereiteten Speisen müssen alle Zutaten und das Datum der Zubereitung draufgeschrieben werden.