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:1) Für den Umgang mit Lebensmitteln sind saubere Kleidung, Haare und Hände Voraussetzung.
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:2) Der Umgang mit Lebensmitteln ist nicht erlaubt in folgenden Fällen:
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::* bei Durchfall, starker Übelkeit, Erbrechen
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::* bei ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Typhus, Paratyphus, Hepatitis:
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::* Hauterkrankungen und offene Wunden, die entzündet sind, eitern oder nässen
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::* bei Fieber über 38,5°C
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::Beim Auftreten eines dieser Symptome ist man verpflichtet, vor dem Umgang mit Lebensmitteln einen Arzt aufzusuchen und seiner Beurteilung zu folgen.

Version vom 31. Januar 2020, 23:29 Uhr

Wiki-Artikel-Typ: 1 (Regel-Artikel)

foodsharing-Grundlagen 4

Gültig ab 02.01.2020
Änderungen gegenüber der vorigen Fassung (pdf)


Erläuterungen und Begründungen
Zu den neuen Hygieneregeln gibt es eine Seite mit Erläuterungen, auf der für jede einzelne Regel erklärt wird, warum sie wichtig für foodsharing ist.
Die Hygieneregeln als pdf-Datei zum Download.

Die Hygieneregeln werden weiterentwickelt von der AG Hygiene – Austausch und (Fach)Wissen. Verbesserungsvorschläge und Ideen können jederzeit an die AG Hygiene geschickt werden (möglichst per Email an foodsharing.hygiene@foodsharing.network).
Die AG sichtet alle eingegangenen Ideen und Vorschläge; eine Änderung der gültigen Regeln ist einmal pro Jahr – in der Regel im November – vorgesehen.
Zur Mitarbeit in der Arbeitsgruppe sind alle Interessierten herzlich eingeladen.



A) Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (§§42, 43 IfSG)

1) Für den Umgang mit Lebensmitteln sind saubere Kleidung, Haare und Hände Voraussetzung.
2) Der Umgang mit Lebensmitteln ist nicht erlaubt in folgenden Fällen:
● bei Durchfall, starker Übelkeit, Erbrechen
● bei ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Typhus, Paratyphus, Hepatitis:
● Hauterkrankungen und offene Wunden, die entzündet sind, eitern oder nässen
● bei Fieber über 38,5°C
Beim Auftreten eines dieser Symptome ist man verpflichtet, vor dem Umgang mit Lebensmitteln einen Arzt aufzusuchen und seiner Beurteilung zu folgen.


A) Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (§§42, 43 IfSG)

1) Für den Umgang mit Lebensmitteln sind saubere Kleidung, Haare und Hände Voraussetzung.
2) Der Umgang mit Lebensmitteln ist nicht erlaubt in folgenden Fällen:
  • bei Durchfall, starker Übelkeit, Erbrechen
  • bei ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Typhus, Paratyphus, Hepatitis:
  • Hauterkrankungen und offene Wunden, die entzündet sind, eitern oder nässen
  • bei Fieber über 38,5°C
Beim Auftreten eines dieser Symptome ist man verpflichtet, vor dem Umgang mit Lebensmitteln einen Arzt aufzusuchen und seiner Beurteilung zu folgen.