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===A) Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (§§42, 43 IfSG)=== | |||
:1) Für den Umgang mit Lebensmitteln sind saubere Kleidung, Haare und Hände Voraussetzung. | |||
:2) Der Umgang mit Lebensmitteln ist nicht erlaubt in folgenden Fällen: | |||
:*bei Durchfall, starker Übelkeit, Erbrechen | |||
:*bei ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Typhus, Paratyphus, Hepatitis: | |||
:*Hauterkrankungen und offene Wunden, die entzündet sind, eitern oder nässen | |||
:*bei Fieber über 38,5°C | |||
:Beim Auftreten eines dieser Symptome ist man verpflichtet, vor dem Umgang mit Lebensmitteln einen Arzt aufzusuchen und seiner Beurteilung zu folgen. |
Version vom 31. Januar 2020, 21:21 Uhr
Wiki-Artikel-Typ: 1 (Regel-Artikel)
Gültig ab 02.01.2020
Änderungen gegenüber der vorigen Fassung (pdf)
A) Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (§§42, 43 IfSG)
- 1) Für den Umgang mit Lebensmitteln sind saubere Kleidung, Haare und Hände Voraussetzung.
- 2) Der Umgang mit Lebensmitteln ist nicht erlaubt in folgenden Fällen:
- bei Durchfall, starker Übelkeit, Erbrechen
- bei ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Typhus, Paratyphus, Hepatitis:
- Hauterkrankungen und offene Wunden, die entzündet sind, eitern oder nässen
- bei Fieber über 38,5°C
- Beim Auftreten eines dieser Symptome ist man verpflichtet, vor dem Umgang mit Lebensmitteln einen Arzt aufzusuchen und seiner Beurteilung zu folgen.