Hygieneregeln: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. Januar 2019, 04:33 Uhr

foodsharing-Grundlagen 4

Stand: Mai 2018
(Vorläufige Fassung; derzeit in Überarbeitung.)

Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (§§42, 43 IfSG)

Der Umgang mit Lebensmitteln ist nicht erlaubt in folgenden Fällen:

  • bei Durchfall, starker Übelkeit, Erbrechen
  • bei ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Typhus, Paratyphus, Hepatitis
  • Hauterkrankungen und offene Wunden, die entzündet sind, eitern oder nässen
  • bei Fieber über 38,5°C

Beim Auftreten eines dieser Symptome ist man verpflichtet, vor dem Umgang mit Lebensmitteln einen Arzt aufzusuchen und seiner Beurteilung zu folgen.

Umgang mit Lebensmitteln (HACCP-Schulung nach VO EG Nr. 852/2004, Art. 5 und Anh. Kap. XII)

a) Direkter Umgang, Transport und Lagerung

i) Backwaren: Handschuhe sind zwingend erforderlich; Behälter für Kuchen sind wichtig.
ii) Kühlwaren: Die Kühlkette muss eingehalten werden. Kühlwaren sind ununterbrochen in einer Kühlbox oder Kühltasche mit Kühlelementen zu transportieren und zu lagern.
iii) Angefaulte Lebensmittel müssen getrennt von anderen Lebensmitteln verpackt werden
iv) Lebensmittel dürfen nur in lebensmittelechten Verpackungen transportiert und gelagert werden; diese sind erkennbar an den Angaben:
  • Polyethylen (Markierung "PE") und Polypropylen (Markierung "PP")
  • "für Lebensmittel" oder Glas-und-Gabel-Symbol

b) Weitergabe allgemein

i) Foodsaver sind verantwortlich für Lebensmittel, die sie weitergeben.
ii) Ein Haftungsanspruch des/der Empfangenden für Folgeschäden besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
iii) Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn eine der folgenden Vorsichtsmaßnahmen unterlassen wird:
  • Lebensmittel korrekt transportieren und lagern (siehe Abschnitt a) )
  • vor der Weitergabe jedes einzelne Stück auf Genießbarkeit kontrollieren:
Nur weitergeben, was man auch noch selbst essen würde !
Aussehen und Geruch prüfen (soweit ohne Öffnen der Verpackung möglich) !
iv) Verboten ist die Weitergabe von Lebensmitteln ...
  • mit Schimmel oder mit faulen Stellen, die dunkelbraun / schwarz / feucht sind
  • nach dem Verbrauchsdatum
  • bei denen die Kühlkette unterbrochen wurde
  • die nicht korrekt verpackt waren (nicht lebensmittelecht)
v) Verboten ist außerdem die Weitergabe von Arzneimitteln.
vi) Tierfutter darf weitergegeben werden
vii) Bei persönlicher Übergabe können die Empfangenden mündlich darauf hingewiesen werden, dass sie die Lebensmittel vor dem Verbrauch noch einmal aufmerksam prüfen sollen.

c) Weitergabe an Fair-Teiler und andere Organisationen

Hier gelten zusätzliche Regeln.

i)Verboten:
  • Lebensmittel mit offenen / faulen Stellen (auch hellbraunen / kleineren)
  • Schweinemett; Rindergehacktes; Produkte aus nicht erhitzter Rohmilch
  • Speisen mit rohem Ei
  • Cremes, Pudding, Tiramisu, Mayonnaise (wenn selbstgemacht mit Ei und Milch)
  • Alkohol, Tabak
  • Andere Dinge außer Lebens- und Futtermitteln (z.B. Reinigungs- und Pflegeprodukte, Kosmetika, Bücher, Kleidung)
ii) Rohe Lebensmittel müssen von zubereiteten Speisen getrennt gelagert werden.
iii) Erdbehaftete Lebensmittel dürfen nicht oberhalb von anderen Lebensmitteln lagern.
iv) Zubereitete Speisen müssen abgedeckt oder in verschlossenem Behälter sein.
v) Kühlwaren sind:
  • alle mit Aufdruck "bei 4-8°C haltbar bis" (oder ähnlich)
  • Nudel- und Kartoffelsalat, zubereitete Speisen mit Öl/Fett
  • Kuchen mit nicht durchgebackener Füllung, Creme- und Sahnetorten
vi) Zutatenliste: Bei selbstgemachten oder zubereiteten Speisen müssen alle Zutaten und das Datum der Zubereitung draufgeschrieben werden.