Bezirksverein - Handbuch: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Juli 2017, 17:47 Uhr
Dies ist eine Informationssammlung, die euch die Vereinsgründung erleichtern soll. Sie ist von der Vereins AG erstellt worden und da wir keine offizielle Rechtsberatung sind, geben wir nur Tipps nach bestem Wissen und Gewissen weiter.
Wie sieht die Struktur jetzt (in Zukunft) aus?
Die Bezirke sind als eigene Elemente organisiert. Dabei gibt es die Optionen a) den eingetragenen Verein oder Option b) den Nicht-eingetragenen Verein/ Initiative. Diese Bezirksvereine sind in dem c) foodsharing Bundesverband organisiert.
zu a) Der eingetragene Verein:
offiziell anerkannt und nachlesbar festgehalten (https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.do) -> juristische Person Verein haftet mit seinem gesamten Vereinsvermögen für Vereinsangelegenheiten (z.B. Handeln des Vorstandes) einmalig entstehende Kosten für die Eintragung kann Gemeinnützigkeit beantragen Pflicht: eine Satzung ein gewählter Vorstand min. sieben Mitglieder Vereinshaftpflicht sinnvoll
zu b) Der nicht-eingetragene Verein/ Initiative
wird gemäß BGB behandelt, es sei denn, dass eine Satzung andere Regelungen beinhaltet (z.B. bezüglich Haftungsbeschränkung) kann kein Eigentümer sein (weder von Besitz noch Vermögen) kann Gemeinnützigkeit beantragen http://www.cloeser.org/ext/Rechtsstatus_nicht_eingetragener_Vereine.pdf
zu c) Der Bundesverband
langfristig soll der foodsharing Bundesverband gegründet werden, in dem alle eingetragenen und nicht-eingetragenen Bezirksvereine Mitglieder sind. Dieser soll sich um überregionale Themen, Lobby- und Bildungsarbeit kümmern.
Wie gründe ich einen Verein? (Vereins AG
http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/leitfaden.htm
1. Satzung und Gründungsversammlung
Für die Gründung eines e.V. sind mindestens 7 Mitglieder erforderlich. Ist der Verein eingetragen, darf die Mitgliederzahl nicht unter 3 sinken. Als erstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit im Verein. Soll der Verein gemeinnützig werden, dann sollte die Satzung unbedingt vor der Anmeldung zum Vereinsregister dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt werden. Hat das Finanzamt nämlich Bedenken bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit, dann sind Satzungsänderungen nötig, die zu weiterem organisatorischer Aufwand und zusätzlichen Kosten (Notar, Vereinsregister) führen. Zusätzlich können Vereinsordnungen erstellt werden, die Detailregelungen umfassen. Sie haben den Vorteil, dass sie geändert werden können, ohne dass man die Änderungen beim Vereinsregister eintragen muss. Dadurch entstehen dann auch keine Kosten (und weniger Aufwand). Beispiele sind eine Geschäftsordnung für den Verein (oder für den Vorstand, die Mitgliederversammlung, … einzeln) Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung Dann wird eine Gründungsversammlung (mit mindestens 7 Mitgliedern) einberufen. Dort wird die Vereinsgründung und die Satzung (und eventuell weitere Vereinsordnungen) beschlossen und der Vorstand gewählt. Die Gründungssatzung muss von mindestens 7 Gründungsmitgliedern, nach Möglichkeit bei der Gründungsversammlung, unterschrieben werden. Ebenfalls erstellt werden muss ein Protokoll der Gründungsversammlung, das entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben sein muss
2. Eintragung eines Vereins
Die Eintragung geschieht beim Amtsgericht (meistens ist eine Beglaubigung durch einen Notar erforderlich). Die Satzung selbst legt fest, wer den Verein rechtsfähig vertreten darf (Mustersatzung §12 Ziffer 3). Manche Amtsgerichte verlangen, dass der/die rechtsfähigen Vertretende(n) des Vereins persönlich anwesend sind. Bei anderen Amtsgerichten reicht es, die Dokumente per Post zu schicken. Eingereicht werden müssen die Gründungssatzung, das Gründungsprotokoll und ein Anmeldeschreiben, das von dem/den rechtsfähigen Vertretende(n) des Vereins unterschrieben sein muss.
3. Beantragung der Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit muss beim Finanzamt beantragt werden. Dafür muss die Satzung eingereicht werden. Die Gemeinnützigkeit hat folgende Vorteile: Steuerbegünstigung Spendenquittungen können vom Verein ausgestellt werden. Imageeffekt durch die Gemeinwohlorientierung bestimmte Fördermittel werden nur an gemeinnützige Organisationen vergeben.
4. Was kostet die Vereinsgründung?
Die Kosten für die Vereinsgründung setzen sich zusammen aus der Notargebühr für die Beglaubigung der Anmeldung (26,00 € zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren) der Registergebühr für eine Eintragung beim zuständigen Amtsgericht (52 €, wobei regelmäßig ein Gegenstandswert von 3.000 € unterlegt wird) die Bekanntmachung der Eintragung (10 - 30 €) Zusammen sind das ca. 90 bis 140 €. Weitere Kosten fallen nicht an; es sei denn, man beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der Satzung usf. In manchen Bundesländern erlassen die Registergerichte gemeinnützigen Vereinen die Eintragungsgebühr (beim Amtsgericht erfragen). Zu beachten ist aber, dass auch spätere Eintragungen ins Vereinsregister mit Kosten verbunden sind. Regelmäßig sind das vor allem Änderungen im Vorstand. Ein Vereinskonto kann bei vielen Banken für gemeinnützige Vereine kostenlos oder sehr günstig geführt werden.
Die Mustersatzung
Es gibt eine Mustersatzung, die foodsharing e.V. allen foodsharing-Bezirken zur Verfügung stellen möchte. Es handelt sich dabei nicht um eine verpflichtende, fertige Satzung, sondern um einen Entwurf, den jeder Bezirk verwenden kann, um eine eigene Vereins-Satzung zu entwerfen. Allerdings enthält sie in paar Abschnitte, die bundesweit einheitlich bleiben sollen. Sie machen nur ca. 10% der Satzung aus, alles andere kann von den Bezirken flexibel verändert werden. Dafür gibt es zwei Gründe: Einige Regelungen sind aus juristischen Gründen unbedingt erforderlich. Einige Regelungen sollen dafür sorgen, dass wir als foodsharing eine Organisation bleiben, die nach gemeinsamen Grundsätzen arbeitet (z.B. kein Geld zu nehmen für gerettete Lebensmittel). Außerdem soll es zum Beispiel Foodsaver*innen möglich sein, von einem Bezirk zum anderen zu wechseln. Diese Teile sind verpflichtend für alle Vereine, die den Begriff (die Marke) “foodsharing” benutzen wollen. Um die Einheitlichkeit der Satzungen zu gewährleisten möchten wir euch bitten die Satzung vor der Gründung noch einmal an die Vereins AG (verein@lebensmittelretten.de) zu schicken. Sie wird dort gegengelesen und geht dann an euch zurück. Danach könnt ihr euren Verein gründen. Auf diese Weise kann auch der Überblick über alle Gründungsprozesse gehalten werden und wir können unsere Erfahrungen und unser Wissen untereinander austauschen.
Entstehungsgeschichte
Schritt 1: Der Vorstand des foodsharing e.V. hat einen Rechtsanwalt beauftragt, eine juristisch haltbare Satzung zu erarbeiten. Schritt 2: Der Vorstand hat diesen ersten Entwurf mehrfach diskutiert, wichtige foodsharing-relevante Themen ergänzt und dann erneut vom Rechtsanwalt prüfen lassen. Schritt 3: Die bundesweite AG Verein hat diese zweite Fassung sehr ausführlich und genau geprüft, alle vorkommenden Regelungen auf ihre Praxistauglichkeit hin diskutiert, unzählige Verbesserungen in Details und Formulierungen vorgenommen und weitere wichtige Aspekte entwickelt und hinzugefügt. Schritt 4: Die daraus entstandene dritte Fassung wurde dann noch einmal vom Vorstand diskutiert und in Kleinigkeiten abgeändert.
Für die Bezirksvereine werden zusätzliche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt
Die Mustersatzung; in der Satzung sind
- - die verpflichtenden Teile orange markiert
- die dringend empfohlenen Teile blau markiert (eine Änderung ist möglich, führt aber evtl. zu rechtlichen Schwierigkeiten, die dann durch weitere Regelungen aufgefangen werden müssen).
- - die offensichtlich von den Vereinen anzupassenden Teile grün markiert
- - die übrigen Teile sind weiß markiert; es handelt sich um wichtige Regelungen, d.h. es wäre keine gute Idee, die Regelungen einfach wegzulassen - aber wie die Regelungen genau festgelegt werden, kann jeder Bezirksverein selbst entscheiden.
- Die Alternativen: Zu vielen Regelungen gibt es mehrere Möglichkeiten oder Ideen, wie man sie umsetzen kann. Deswegen gibt es ein zusätzliches Dokument mit Alternativ-Vorschlägen zu vielen Paragraphen und Absätzen: https://wiki.foodsharing.de/Satzung_-_Alternativen Natürlich sind auch diese Formulierungen nur als Vorschlag und Hilfestellung gedacht bei der Erstellung der eigenen Bezirks-Satzung.
- Die Erläuterungen: Hier stehen ausführliche Erklärungen zu der Mustersatzung als Ganzes und zu den einzelnen Paragraphen. Viele Fragen zur Mustersatzung sind dort zusammen mit den Antworten aufgenommen worden. Wenn Fragen zur Mustersatzung entstehen, dann wäre es gut, erst einmal in diesem Dokument nach Antworten zu suchen. Findet sich in diesem Dokument keine Antwort, dann stehen die Mitglieder der AG Verein gerne zur Verfügung (siehe https://foodsharing.de/?page=groups → Verein) und werden weitere Fragen und Antworten in das Dokument aufnehmen.
Vereinsname und Bezirksgrenzen
Wenn ein Bezirksverein nur einen foodsharing-Bezirk (gemäß der Plattform foodsharing.de) umfasst, dann hat er den Namen “foodsharing <Bezirksname>”. Ein Verein kann aber auch mehrere Bezirke umfassen. Dann kann als “<Bezirksname>” ein geeigneter Oberbegriff stehen: z.B. “foodsharing Süd-Gondor” eine Aufzählung: “foodsharing Bree, Auenlandkreis, Wetterspitzkreis” nur ein zentraler Ort “foodsharing Bree” (wenn die anderen Bezirke einverstanden sind!!) Falls foodsharing in einem beteiligten Bezirk stark wächst, kann dort natürlich später ein eigener Verein gegründet werden. (Das führt allerdings zu Gründungskosten für den neuen Verein und Satzungsänderungskosten für den alten Verein.) Wichtig ist, die Bezirksgrenzen räumlich genau festzulegen, damit klar wird, welcher Verein wo zuständig ist und später Streitigkeiten ausgeschlossen sind. Das sollte ganz klar und einfach sein, am besten beschränkt man sich auf eine der folgenden Vorschläge: Ein Bezirk umfasst eine Liste von kompletten Städten, Gemeinden und Landkreisen. Beispiel: “Der Bezirk Gondor umfasst das Gebiet der Gemeinden Minas, Tirith und Minas Morgul und des Landkreises West-Gondor.” Ein Bezirk umfasst eine komplette Stadt / Gemeinde / Landkreis. Beispiel: “Der Bezirk Bruchtal umfasst das Gebiet der Stadt Bruchtal an der Lautwasser.” Ein Bezirk umfasst einen Teil einer Stadt, aber nur komplette Postleitzahlenbereiche. Beispiel: “Der Bezirk Isengart umfasst auf dem Gebiet der Stadt Enedwaith City die Postleitzahlenbereiche 63056, 63057 und 63061.” Ggf. ist es wichtig, die Bezirksgrenzen vorher mit den Nachbarbezirken abzusprechen.