Satzung

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Einleitung

Die Gruppe Verein (jetzt: Organisationsstruktur - Verein) hat eine Mustersatzung erarbeitet, die in dieser Fassung problemlos von euch übernommen werden kann. Ihr könnt aber auch Änderungen vornehmen, um die Satzung an die Vorstellungen in eurem Bezirk anzupassen. In der Satzung ist markiert, welche Teile ihr ändern könnt.
Auf dieser Wiki-Seite findet ihr Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen. Bitte schaut erst hier nach, bevor ihr der Gruppe Verein eine Rückfrage stellt.

Mit "wir" ist in diesem Artikel immer die Gruppe Verein gemeint.

Weitere Infos, alternative Regelungen, Downloads und Handbuch zur Vereinsgründung

  • Zu einigen Paragraphen gibt es Ergänzungen oder alternative Formulierungen, die wir in diesem Wiki-Artikel sammeln. Wenn ihr Vorschläge für alternative Regelungen habt, die deutlich von der Mustersatzung abweichen, könnt ihr sie an die Gruppe Verein schicken. Dadurch entsteht ein Austausch zwischen den Bezirksvereinen, und ihr könnt die für Euch passende Satzung entwickeln.
  • Im Handbuch gibt es Tipps zur Vereinsgründung.
  • Für Bezirksvereine haben wir eine Serie von Formularen (zip-Datei, Einzeldateien) entworfen, die ihr verwenden könnt, wenn ihr möchtet.
  • Hier ist ein Beispiel für eine Geschäftsordnung (GO). In einer GO können Regelungen ergänzt werden, die einfacher zu ändern sein sollen.

Wichtig: Vor Gründung

Bitte wende dich vor Gründung an die Gruppe Verein, da diese die Gründungen koordinieren wird. Das ist wichtig, damit später alle problemlos Mitglied im Bundesverband werden können und damit die Gründungen möglichst konfliktfrei ablaufen.

Einerseits steht euch die Gruppe Verein unterstützend zur Seite, wenn ihr Fragen habt. Andererseits schaut sie darauf, dass die für den Bundesverband relevanten Paragraphen in eurer Satzung enthalten sind (orange markierte Abschnitte).

Die Gruppe Verein wird außerdem in Zusammenarbeit mit dem Botschafter*innen-Begrüßungsteam darauf achten, dass Konflikte vermieden werden: nach innen, indem geschaut wird, dass nicht nur ein kleines Grüppchen in eurem Bezirk "diktatorisch" einen Verein gründet - sondern dass es (unter den Aktiven) eine Mehrheit dafür gibt; und nach außen, indem bei der Namensgebung keine Konflikte mit umliegenden Bezirken entstehen (z.B. weil "zu viel Gebiet beansprucht wird").


Allgemeines und Besonderheiten

Regelungen, Sicherheit und Freiheit

Die Satzung ist bewusst ausführlich ausgefallen, weil unser Fachanwalt für Vereinsrecht darauf hingewiesen hat, dass durch eindeutige Regelungen spätere Streitigkeiten ausgeschlossen werden können. Letztendlich müsst ihr selbst euch für ein ausgewogenes Verhältnis von eindeutigen Vorgaben/Sicherheit und Freiheiten entscheiden. Es gibt in diesem Sinne kein „Richtig“ und „Falsch“, sondern nur die für eure Situation vor Ort am besten zugeschnittene Satzung.

Um einige Regelungen leichter ändern zu können, könnt ihr sie in eine Geschäftsordnung (zu den Ergänzungen) statt in die Satzung schreiben.

Reihenfolge der Paragraphen

Die Gliederung der Paragraphen könnt ihr natürlich so verändern, dass sie für euch gut verständlich ist, beispielsweise weitere Paragraphen zu Wahlen/Entscheidungen oder zu Ämtern/Geld einfügen – oder den Paragraphen zu Satzungsänderungen streichen und die Inhalte zum Paragraphen über die Mitgliederversammlung schieben.

Großstädte / große Bezirke

In Bezirken mit sehr vielen Foodsavern stößt diese Mustersatzung an Grenzen: Mitgliederversammlungen können dann sehr groß werden, so dass es schwieriger wird, kostenlose Räumlichkeiten zu finden. Mit dem Rechtsanwalt arbeiten wir gerade eine Lösung für ein Delegiertenprinzip aus, welches dann als Mustersatzung für große Bezirke zur Verfügung gestellt wird. Das Delegiertenprinzip meint, dass nicht mehr alle Mitglieder zur Versammlung gehen, sondern z.B. Stadtteile Delegierte wählen, die sie dann bei der Mitgliederversammlung vertreten.

Bundesverband

Für die Zukunft ist geplant, einen Bundesverband zu gründen. Dafür muss ebenfalls eine Satzung ausgearbeitet werden. Das soll in gemeinsamer Arbeit der Bezirke bzw. durch von ihnen entsandte Delegierte geschehen. Der genaue Gründungszeitpunkt steht noch nicht fest. Wir wünschen uns, dass es ein partizipativer Prozess wird, bei dem sich alle einbringen können und wir gemeinsam den Weg für die Zukunft von foodsharing ebnen.

Der genaue Name des Bundesverbandes ist noch nicht endgültig entschieden. Er soll gemeinsam während des Gründungsprozesses festgelegt werden.

Online-Versammlungen

Ebenfalls spannend könnte in Großstädten und großen Ortsgruppen die Möglichkeit sein, Versammlungen oder Wahlen online stattfinden zu lassen. Hier gibt es juristisch einiges zu beachten, was wir auch noch ausarbeiten werden.

Vorbemerkung / Gender-Mainstreaming

Wir haben uns bewusst für eine geschlechtergerechte Sprache entschieden. Wie und ob ihr gendert, ist euch überlassen! (Videotipp: Anatol Stefanowitsch über die Wirkung von Sprache, ab 1:35 bis 9:42 Min.)

Präambel

Die Präambel enthält keine rechtskräftigen Formulierungen, an die der Verein sich halten muss. Sie gibt euch aber die Möglichkeit, vor Beginn der in juristischem Deutsch abgefassten Paragraphen zu erklären, was ihr eigentlich macht und was euch wichtig ist!

Die Präambel sollte allgemein gehalten werden, also ohne Zahlen (z.B. von Mitgliedern oder aus Statistiken und Studien) oder sonstige Angaben, die sich häufig ändern, damit man sie nicht immer wieder anpassen muss.

§1 Name, Mitgliedschaft im Bundesverband, Sitz und Geschäftsjahr

Den letzten Absatz von Ziffer 2 ("Bis zur Gründung des Bundesverbandes foodsharing e.V. (...)") könnt ihr aus der Satzung streichen, sobald der Bundesverband gegründet wurde. Außerdem muss dann in §17 Ziffer 2 der "foodsharing e.V." durch den "Bundesverband" ersetzt werden.

Ein Verein kann mehrere Bezirke umfassen.

§2 Zweck des Vereins; §3 Gemeinnützigkeit

§2 und §3 sind zentrale Punkte einer jeden Vereinssatzung, die in unserem besonderen Fall von foodsharing im Wortlaut übernommen werden sollten. Das Finanzamt entscheidet u.a. anhand dieser Paragraphen, ob euer Verein als gemeinnützig anerkannt wird. Deswegen ist es wichtig, förderwürdige Kriterien der Abgabenordnung §52 zu erfüllen und im §2 aufzulisten (§2 Ziffer 1). Unter Ziffer 2 soll erklärt werden, wie der Verein die einzelnen Kriterien erfüllt.

Wir empfehlen euch dringend, diese Paragraphen vorher dem Finanzamt vorzulegen und prüfen zu lassen (kostenlos), damit ihr sicher gehen könnt, dass ihr als gemeinnützig anerkannt werdet. Sollten die Formulierungen wider Erwarten nicht zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit führen, dann wendet euch (ggf. mit einem neuen Vorschlag) an die Gruppe Verein.

Wenn ein Verein gemeinnützig ist, dann muss er keine Steuern auf Einnahmen zahlen (was üblicher Weise jede juristische und natürliche Person machen muss). Um die Befreiung von dieser Steuerpflicht zu erhalten, muss der Verein nachweisen, dass er für das Gemeinwohl arbeitet und selbstlos tätig ist; dazu gehört auch, dass der Verein keine übermäßigen Gehälter zahlt oder Gewinn-Interessen hat (siehe §3).
Deswegen ist es zwingend notwendig, §3 im exakten Wortlaut zu übernehmen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist wichtig als Grundlage des gemeinsamen Wirkens, da sonst Nachteile für den Bundesverband entstehen können.

Gemeinnützigkeit bedeutet weiterhin, dass ein Verein Spendenbescheinigungen für Sach- und Geldspenden ausstellen kann.

Gemeinnützigkeit kann auch ein nicht-eingetragener Verein mit Satzung beantragen.

Nach unseren foodsharing-Grundsätzen besteht der Zweck unserer Arbeit nicht nur in der Rettung von Lebensmitteln. Wir wollen auch mit unserer Aktivität zur langfristigen Beendigung der Lebensmittelverschwendung beitragen. Deswegen zählen wir auch Verbraucherschutz und -bildung zu unseren Aufgaben, in deren Rahmen wir Konsument*innen über Verschwendung aufklären.

Vereinsmittel dürfen nur für Ziele verwendet werden, die im Vereinszweck aufgelistet sind (unter Ziffer 2: "Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:")

§4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

Ziffer 1 - juristische und natürliche Personen

"Natürliche Personen" sind Menschen; "juristische Personen" sind Vereine, Unternehmen, Verbände etc. Wir empfehlen euch, dass neben natürlichen Personen auch juristische Personen Mitglied des Vereins werden können: z.B. lokale Gruppen der Tafeln, der BUND, der Slow Food Youth oder auch Kooperationspartner.

Ziffer 2

  • Die Voraussetzungen a) und c) sind verpflichtend für eine Mitgliedschaft. Voraussetzungen b) und d) sind nur Vorschläge; jeder Bezirksverein kann sie streichen oder eigene Voraussetzungen einfügen (Alternativvorschlag).
  • Personen, die von foodsharing wegen schwerwiegender Verstöße grundsätzlich ausgeschlossen worden sind, dürfen nicht mehr in einen Bezirksverein aufgenommen werden.
  • Ordentliches Mitglied kann man nur in einem Bezirk werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass Mitglieder in mehreren Bezirken mitstimmen oder sich in Vereinsämter wählen lassen; dies könnte im schlimmsten Fall zu einer bedeutenden Machtkonzentration führen.
  • Alle Foodsaver werden in ihrem eindeutigen Stammbezirk verwaltet (erkennbar bei den Daten der Foodsaver). Es vereinfacht vieles, wenn sie auch nur dort ordentliches Mitglied sind (falls es dort einen Verein gibt). Der Stammbezirk muss aber nicht unbedingt der Wohnort sein, das können sich alle Foodsaver frei aussuchen.

Ziffer 3

  • Falls jemand nur kurze Zeit in einem Bezirk ist, wird die Verwaltung sehr viel einfacher durch eine befristete Gastmitgliedschaft, die dann einfach formlos wieder endet. Gastmitglieder können Abholungen machen und für den Verein aktiv werden - haben jedoch kein Stimmrecht.
  • Möglich ist die Einführung eines zusätzlichen Status "Zweitmitglied" in der Satzung für diejenigen, die auf Dauer in mehreren Bezirken abholen möchten.

Ziffer 6

  • Es ist dem Verein völlig freigestellt, wen er aufnimmt; es gibt kein Recht auf Aufnahme. Erst mit der Zustimmung des Vereins (bzw. eines Organs) wird jemand Mitglied.
  • Das Mitglied muss einen (Papier-) Aufnahmeantrag stellen. Wir empfehlen: die Annahme des Mitgliedsantrages wird per Mail bestätigt.
  • Nach aktuellem Stand darf die Mitgliederverwaltung (aus datenschutzrechtlichen Gründen) nicht über die Online-Plattform laufen, da die Plattform vom foodsharing e.V. betrieben wird. Der foodsharing e.V. hat aber keine Begründung dafür, dass er Mitgliederdaten von anderen, unabhängigen Vereinen verwaltet.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es Personen gibt, die nur kurz mitwirken und dann wieder inaktiv werden, außerdem Personen, die immer wieder gegen Regeln verstoßen. §5 bietet Euch bestimmte Möglichkeiten, wie ihr mit diesen Personen verfahren könnt. Die angegeben Zeiträume sind Vorschläge und stehen in eurem Ermessen.

Ein Ausschluss findet mit sofortiger Wirkung statt, ist jedoch juristisch eine Herausforderung, da er strengen Vorschriften unterliegt und gute Gründe benötigt. Eine ordentliche Kündigung seitens des Vereins ist nicht fristlos möglich, dafür aber einfacher. Auf diese Weise könnt ihr u.a. Mitgliedern kündigen, die immer unter der juristischen Schwelle für einen Ausschluss liegen, jedoch trotzdem störend für den Bezirksverein sind. Auch inaktiven Mitgliedern kann gekündigt werden. Die Streichung ist noch leichter, ist jedoch nur aus formalen Gründen möglich (keine Adresse bekannt u.ä.).

§6 Ausschluss aus dem Verein

Es gibt die Möglichkeit, im Extremfall Personen auszuschließen. Ein Ausschluss bedarf einer sehr guten Begründung, da dies nur das letzte Mittel sein kann, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft worden sind.

Rolle des Vorstands, der Schiedsstelle und des Bundesverbandes

Im Normalfall ist sich der Verein (also die meisten Mitglieder und der Vorstand) einig darüber, dass ein Mitglied ausgeschlossen werden soll - deswegen trifft der Vorstand die Entscheidung, und die Schiedsstelle muss nicht aktiv werden. Sollte dem aber nicht so sein (wenn es sich z.B. um einen persönlichen Streit zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern und einem Mitglied handelt), dann wird die Schiedsstelle benötigt. Der Bundesverband wird nicht eingeschaltet, da Streitigkeiten lokal vor Ort geklärt werden sollen.

§7 Mitgliedsbeiträge/Änderung der Adresse

In den foodsharing-Grundsätzen ist festgelegt, dass das Mitwirken bei foodsharing grundsätzlich beitragsfrei möglich sein muss. Daher kann kein Bezirksverein Mitgliedsbeiträge verpflichtend erheben. Mitglieder dürfen aber sehr wohl freiwillig Beiträge entrichten; allerdings dürfen sie dadurch keine Vorteile innerhalb des Vereins haben.

Das macht deutlich: Alle sind eingeladen, mitzumachen, und wir schließen niemanden aus, der*die sich eine Mitgliedschaft nicht leisten kann. Aber die Regelung lässt allen Bezirken auch die Freiheit, freiwillige Spenden zur Finanzierung des Vereinsbetriebs zu sammeln. Es muss dabei nur sicher gestellt sein, dass diese Beiträge wirklich auch freiwillig sind.

Es widerspricht auch dem o.g. Grundsatz, Mitgliedsbeiträge zu erheben, von denen sich Mitglieder mit einem (auch formlosen) Antrag befreien können. Denn dadurch wird eine Hürde geschaffen, wodurch sich Mitglieder - aus welchem Grund auch immer - bloß stellen müssen, um zu sagen: Nein, ich will keinen Beitrag zahlen.
Konkret heißt das: In den Vorlagen für die Aufnahmeanträge darf keine Beitragspflicht stehen (auch nicht mit formloser Befreiung). Stattdessen können aber die freiwilligen Beiträge explizit genannt werden, etwa so:

Hiermit beantrage ich, Jim Knopf, die Mitgliedschaft im Verein foodsharing Lummerland e.V. Die Mitgliedshaft ist kostenlos. Ich möchte zusätzlich zu meinen foodsharing-Aktivitäten einen finanziellen Beitrag von jährlich/monatlich ___€ leisten. Dafür erteile ich eine Einzugsermächtigung über einen jährlichen Betrag von ... (Die Zahl füllt das Mitglied selbst aus.)

Ziffer 1: Alternative

§8 Vereinsorgane

Eine Schiedsstelle ist verpflichtend für die Mitgliedschaft im Bundesverband. Siehe Erklärungen zu §13 Schiedsstelle.

§9 Mitgliederversammlung

Viele dieser Punkte ließen sich auch in einer Geschäftsordnung regeln. Unser Vereinsanwalt empfiehlt aber, sie in der Satzung eindeutig festzulegen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Ziffer 3: Ergänzungen und Alternativen

Ziffer 5 - Versammlungsleitung

In größeren Städten oder bei vermutlich etwas hektischen Mitgliederversammlungen (Auflösung des Vereins....) kann es sinnvoll sein, wenn die Versammlungsleitung aus mehreren Mitgliedern besteht. In diesem Fall können Aufgaben (Annahme von Wortmeldungen, Kontrolle über die Redezeit usw.) auf verschiedene Menschen verteilt werden, und die Leitung kann bei Bedarf nach jedem Tagesordnungspunkt gewechselt werden. Bei längeren Sitzungen mit vielen Tagesordnungspunkten kann zwischenzeitlich auch die Protokollführung gewechselt werden. Natürlich muss sichergestellt werden, dass alle Punkte ordentlich protokolliert werden. (Alternativvorschlag)

Ziffer 10 - Rücktritt von Delegierten

Unsere Empfehlung: Sollten gewählte Delegierte vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten, dann übernehmen die gewählten stellvertretenden Delegierten – es findet also keine Ernennung durch den Vorstand statt:

Die Anzahl der zu wählenden Delegierten und stellvertretenden Delegierten richtet sich nach der Satzung des Bundesverbands Foodsharing e.V..

Alternativvorschlag

§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Ziffer 9 - Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer

Auch wenn ein Verein keine Einnahmen und Ausgaben hat, muss dieser Akt als Formalie durchgeführt werden.

§12 Vorstand

Die grün markierten Regelungen können auch in einer Geschäftsordnung für den Vorstand festgelegt werden.
Die Angaben zu der Zahl der Mitglieder sind zwar veränderbar, aber von uns mit viel Bedacht gewählt (vgl. Satzungs-Alternativen).

Ziffer 1 - Aufgaben

Die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit kann natürlich auch jemand anderem als dem Vorstand übertragen werden.

Ziffer 2: Vorstandsmitglieder

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzenden (die es nicht unbedingt geben muss).
Alle Vorstandsmitglieder haben (gleiches) Stimmrecht bei Vorstandssitzungen, diese Satzung räumt dem geschäftsführenden Vorstand darüber hinaus auch kein Veto-Recht ein.

Für den geschäftsführenden Vorstand wird in der Satzung festgelegt, welche Ämter es gibt; damit wird auch die Anzahl der Personen im geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Es ist ratsam, den geschäftsführenden Vorstand möglichst klein zu lassen (wir empfehlen: 1 Vorsitzende(n), 1-2 stv. Vorsitzende, 1 Schatzmeister(in).
Denn jede personelle Änderung im geschäftsführenden Vorstand muss beim Vereinsregister angemeldet werden, was jedes Mal Geld kostet. Deswegen empfehlen wir auch für dieses Amt nur Menschen, die länger für den Verein aktiv sein werden.
Nur die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können Verträge (auch z.B. Ausgaben) unterzeichnen etc. (zur Alternative.) Deswegen haften ggf. auch nur diese Personen für finanzielle Lasten des Vereins.

Erweiterter Vorstand: Alle weiteren Aktiven wie z.B. Botschafter*innen und Leute für bestimmte Aufgaben können als Beisitzende in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Das ist vor allem sinnvoll, wenn eine gewisse Fluktuation zu erwarten ist. Personelle Veränderungen bei den Beisitzenden müssen nicht dem Vereinsregister gemeldet werden.
Sie haben im Vorstand dasselbe Stimmrecht wie die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, können aber keine Verträge unterzeichnen und haften auch nicht für den Verein.
Die Anzahl von 7 Beisitzenden aus der Mustersatzung ist nur ein Vorschlag. Man kann auch gar keine Zahl hinschreiben, sondern je nach Situation Beisitzende wählen (oder eben nicht). Dafür müssen in der Satzung die Worte "bis zu 7" gestrichen werden.

Ziffer 5 - Vorstandsarbeit

Mit dieser Regelung wird ausgeschlossen, dass ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Auftrag-/Arbeitgeber*in (Vorstand) und Auftrag-/Arbeitnehmer*in des Vereins ist.

§12a Botschafter*innen

Dieser Paragraph ist vollkommen flexibel und kann von jedem Bezirk angepasst werden!

Botschafter*innen sollen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, können aber im erweiterten Vorstand sein. Die Erfahrung hat uns gelehrt, dass Botschafter*innen häufig wechseln. Aus diesem Grunde schlagen wir für eingetragene Vereine vor, Botschafter*innen nicht in den geschäftsführenden Vorstand zu wählen, sondern in den sogenannten erweiterten Vorstand aufzunehmen. Das hat einerseits den Vorteil, dass Botschafter*innen, die ausscheiden oder neu hinzukommen, nicht jedes mal dem Vereinsregister gemeldet werden müssen, was Kosten verursachen würde. Andererseits besitzen sie volles Stimmrecht, auch wenn sie den eingetragenen Verein nicht geschäftsführend vertreten können.

§13 Schiedsstelle

Was? Aufgrund der immer wieder auftretenden Streitigkeiten sehen wir es als wichtig an, dass jeder Verein eine Schiedsstelle einrichtet. Sie sollte mit Personen besetzt werden, die sowohl praktische Erfahrungen bei foodsharing als auch das Vertrauen der Mitglieder besitzen.
Die Schiedsstelle muss eigenständig von Vorstand und Botschafter*innen schlichten können. Natürlich können Personen, die ins Schlichtungsteam gewählt worden sind, nicht an Schlichtungen teilnehmen, wenn sie selbst betroffen sind. Andere Formen der Organisation von Streitschlichtungen können hinzugezogen werden.

Warum? Normalerweise schlichten (kompetente) Botschafter*innen Konflikte unter Foodsavern und Betriebsverantwortlichen - aber wenn sich Vereinsmitglieder unfair behandelt fühlen, ist ein Gremium wichtig, das in einem solchen Fall vermitteln kann.
Der bundesweite Vorstand ist vollkommen überlastet mit diesen Konflikten, was sich bei einem Bundesverband nicht ändern wird; auch die Bundesland-BOTs können nicht für 50 Bezirke Konfliktlösung anbieten. Darüber hinaus ist es schwierig, Konflikte gut zu lösen, ohne vor Ort zu sein.

Wie? Die Schiedsstelle sollte nicht nicht zu groß sein: Konflikte sind sensible Angelegenheiten, die im vertraulichen, diskreten Rahmen besprochen werden sollten. Andererseits sollte die Schiedsstelle auch nicht zu klein, damit auch hier mehrere Meinungen eingebracht werden können. Außerdem sollten die Beteiligten die Chance behalten, wenn nötig ein Mitglied der Schiedsstelle wegen Befangenheit abzulehnen. 3 Personen erscheint als ein guter Kompromiss, aber ihr könnt die Zahl ändern, wenn es euch sinnvoll erscheint.
Wir empfehlen, diese Zahl in die Satzung zu schreiben; wenn sich nicht genug Personenen für die Schiedsstelle finden, kann sie ja erst einmal mit weniger Personen starten.

§14 Finanzverwaltung und Kassenprüfung

Die Arbeit von Kassenprüfer*innen/Revisor*innen kann auch an Nicht-Vereinsmitglieder ausgelagert werden (Steuerberatung, Rechnungsprüfung usw.). Zur Beantragung der Gemeinnützigkeit braucht es eine Kassenprüfung - selbst wenn der Verein weitgehend geldfrei arbeitet (in letzterem Fall ist Kassenprüfer*in eine recht gemütliche Aufgabe ;-) ).

§15 Entscheidungen; Satzungs- und Zweckänderungen

Wenn ihr anders als per Mehrheitsentscheid (z.B. im Konsens oder per systemischem Konsensieren) entscheiden wollt, fragt gerne in der Gruppe Verein nach Tipps. Das BGB sieht einen Mehrheitsentscheid vor, was sich jedoch durch eine Satzung, Wahlordnung oder Geschäftsordnung bedingt umgehen lässt.

§16 Datenschutz

Dieser Paragraph bezieht sich auf die vom Verein gespreicherten Daten und nicht auf die gespeicherten Daten auf der foodsharing-Plattform.

§17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Wir empfehlen euch jedoch, dies auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu schieben. Da im Namen von foodsharing Spenden und Fördermittel erworben werden können und Dienstleistungen seitens des Bundesverband für die Bezirksvereine unentgeltlich erbracht werden, sollen Gelder im Falle einer Vereinsauflösung an den Bundesverband, bzw. übergangsweise den foodsharing e.V., gehen.

Für die Gemeinnützigkeit ist es nötig, dass das Vereinsvermögen im Falle einer Auflösung an eine gemeinnützige/steuerbefreite Körperschaft fällt.

Ihr solltet die Satzung vor Gründung dem Finanzamt vorlegen, um die Gemeinnützigkeit zu prüfen - und dabei könnte dieser Paragraph bemängelt werden: Der Bundesverband ist noch nicht gegründet, und scheinbar hat das Kölner Finanzamt nicht immer eindeutig für andere Finanzämter hinterlegt, dass der Kölner foodsharing e.V. gemeinnützig ist. Dadurch könnte es für die Finanzämter so aussehen, als ginge das Geld nicht an einen gemeinnützigen Verein.
Solltet ihr damit Probleme bekommen, dann fragt einfach beim foodsharing e.V. nach dem Befreiungsbescheid, den ihr dem Finanzamt vorlegen könnt.

Kurz gesagt: Dieser Paragraph ist so korrekt, könnte aber von manchen Finanzämtern (aus Unwissen) bemängelt werden - wofür wir euch gerne mit dem nötigen Dokument unterstützen.