Hygieneregeln - Erläuterungen: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Buffet-Lebensmittel_und_zubereitete_Speisen#1._Kontamination_durch_andere_G.C3.A4ste|Buffet-Lebensmitteln]], zu denen Kund*innen Kontakt haben konnten; sie sind möglicherweise verunreinigt, da für die Kund*innen (im Gegensatz zu den Beschäftigten) keine Hygieneregeln gelten. Bei der Weitergabe muss man über dieses Risiko informieren.
* '''''warmen Speisen''''' (die erhitzt und dann warm angeboten wurden); während des langsamen Abkühlens können sich Krankheitserreger sehr schnell vermehren. Diese Speisen müssen unbedingt vor dem Verzehr nochmal durcherhitzt werden - und bei der Weitergabe müssen alle Empfänger*innen unbedingt darauf hingewiesen werden. ''Das betrifft auch Speisen, die nicht von Gästen angefasst werden konnten, sondern von Beschäftigten ausgegeben wurden.''
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* [[Buffet-Lebensmittel_und_zubereitete_Speisen#3._Risiko_bei_erhitzten_Lebensmitteln|warmen Speisen]] (die erhitzt und dann warm angeboten wurden); während des langsamen Abkühlens können sich Krankheitserreger sehr schnell vermehren. Diese Speisen müssen unbedingt vor dem Verzehr nochmal durcherhitzt werden - und bei der Weitergabe müssen alle Empfänger*innen unbedingt darauf hingewiesen werden. ''Das betrifft auch Speisen, die nicht von Gästen angefasst werden konnten, sondern von Beschäftigten ausgegeben wurden.''
 
 
  
 
===3) - Eigenkonsum oder Tierfutter===
 
===3) - Eigenkonsum oder Tierfutter===

Version vom 24. Dezember 2020, 05:03 Uhr

Wiki-Artikel-Typ: 2 (Info-Artikel)


Erläuterungen zu Hygieneregeln (foodsharing-Grundlagen 4)



A) Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (§§42, 43 IfSG)

Regeln A1-A2) - Sauberkeit, Krankheitssymptome

  • Diese Regeln entsprechen der offiziellen Hygienebelehrung (Belehrung nach IfSG) der Gesundheitsämter.
  • Zu A2): Bei Auftreten der Symptome haften Foodsaver für Folgen (etwa Ansteckung) und können sich strafbar machen (gefährliche Körperverletzung).
  • Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies passiert und dann auch noch nachweisbar ist, nicht allzu groß.
  • Mit schriftlicher Freigabe des Arztes geht die Verantwortung auf den Arzt über.

B) Umgang mit Lebensmitteln

1) Direkter Umgang, Transport und Lagerung

Regel B1a) - Unverpackte Backwaren

  • Wer von den Foodsavern Backwaren erhält, kann diese nicht abwaschen. Deswegen sollte man sie nur mit sauberen Händen oder gar nicht anfassen.
  • Tipp: Nur 1 Handschuh - eine saubere Hand für die Backwaren, eine schmutzige Hand, um alles andere anzufassen.
  • Bei allen abwaschbaren Lebensmitteln ist die Verwendung von Handschuhen dagegen überflüssig; sie hat sogar deutlich mehr Nachteile als Vorteile und kann selbst zur hygienischen Gefahr werden. Außerdem würde sie unnötig Müll produzieren. Das ist auch nicht im Sinne von uns als ökologischer Bewegung. Eine umfassende Handschuhpflicht wäre daher überhaupt nicht im Sinne von foodsharing und sogar teilweise schädlich für die geretteten Lebensmittel.
  • Die Verwendung von Handhygiene-Gels oder Hygiene-Sprays ist keine gute Idee. Zwar werden dadurch die Hände keimfrei. Andererseits verschmutzt man möglicher Weise die Lebensmittel mit Inhaltsstoffen der Gels oder Sprays. Das kann auch sehr ungesund sein. (Immerhin sind die Gels und Sprays ja dazu da, Leben - nämlich Bakterien - abzutöten).

Der Artikel Handhygiene gibt dazu ausführliche Erklärungen.

Regel B1b), B1c) - Kühlkette

  • Nicht-gekühlte Kühlwaren dürfen nur mit Vorsicht und nur noch unter besonderen Bedingungen weitergegeben werden.
  • Kühltaschen und Kühlboxen sind für die kurze Zeit des Transports in Ordnung, aber nicht für die längere Lagerung, da sie recht schnell an Kälte verlieren.
  • Dabei können Lebensmittel durchaus kurz ungekühlt bleiben, wenn sie dabei nicht gerade großer Hitze ausgesetzt werden (etwa direkte Sonneneinstrahlung). 20 Minuten sind bei keinem Lebensmittel ein Problem, wenn sie vorher gekühlt waren. - Es kommt aber immer auf das Lebensmittel und auf die Situation an: roher Fisch bei 40°C im Schatten ist kritischer als Joghurt im Winter bei -10°C.

Regel B1d) - Angefaulte Lebensmittel

  • Wenn angefaulte Lebensmittel mit anderen zusammen verpackt oder gelagert werden, dann können die angefaulten Lebensmittel die anderen anstecken oder zumindest verschmutzen.
  • Oft ist es daher ein guter Tipp, die Lebensmittel “sortiert nach Zustand” zu verpacken und zu lagern.

Regel B1e), 1. Absatz - Lebensmittelechte (und saubere) Verpackungen

Viele Verpackungen sind nicht für Lebensmittel geeignet, da sie ungesunde oder giftige Stoffe an die Lebensmittel abgeben können, die nicht selbst verpackt sind: Weichmacher, Farbstoffe und weitere Beschichtungen der Verpackung, die verschiedenen Zwecken dienen. Diese Stoffe sind meist fett- und wasserlöslich, so dass sie vor allem (aber nicht nur!) in feuchte oder fettige Lebensmittel übergehen.

  • Verpackungen mit dem Glas-und-Gabel-Symbol sind geeignet. Ein Original-Etikett (von einem gewerblichen Hersteller) auf einem Behälter verrät einem, ob ursprünglich Lebensmittel in dem Behälter waren und der Behälter folglich für Lebensmittel geeignet ist - oder nicht.
  • Es gibt keine vollständige Liste von Kriterien, mit denen man immer und für jedes Material entscheiden kann, ob es für Lebensmittel geeignet ist. Es kann durchaus Materialien geben, die unproblematisch sind, bei denen man es aber nicht weiß - und das ist dann ein Risiko, was wir lieber nicht eingehen sollten.
  • Zum Beispiel sind Mülltüten nicht für Lebensmittel gedacht. Ob sie für Lebensmittel geeignet sind, ist folglich nie geprüft worden und daher kaum herauszubekommen.
(Abgesehen davon, dass vor dem Müll gerettete Lebensmittel in Mülltüten auch irgendwie widersprüchlich aussieht.)
  • Auch bei Ikea-Taschen und großen Einkaufstaschen (Umhängetaschen) kann man nicht sicher sein, dass sie lebensmittelecht sind.
  • Auch die Angabe von an sich unbedenklichen Materialien wie Polyethylen und Polypropylen (“PE” und “PP”) reicht nicht aus. Denn die Materialien können trotzdem zusätzlich mit anderen Stoffen beschichtet sein.

In dieser Liste sind einige Bezugsquellen von lebensmittelechten Verpackungen (Eimer, Behälter, Tüten, Säcke u.a.) gesammelt. Wenn ihr weitere entdeckt, schickt sie bitte gerne an die AG Hygiene - Austausch und (Fach)Wissen, die sie dann in die Liste aufnimmt.

Noch ein paar warnende Beispiele von Verpackungen, die leider nicht lebensmittelecht sind:

  • Müllsäcke (also die großen, blauen oder schwarzen mit 60-200 Liter Inhalt) sind fast immer mit einem Stoff beschichtet, der das Verrotten des Inhalts beschleunigt - ganz und gar nicht gut für Lebensmittel, die man noch zum Essen weitergeben will.
  • Getreidesäcke von Mühlen können mit Schimmelsporen verseucht sein, die man auch durch Ausspülen nicht herausbekommt. Sie sind also ein großes Risiko für den Transport von Lebensmitteln.
  • Kritisch sind auch bedruckte (oder bunte) Taschen. Sie können giftige Farbstoffe an die Lebensmittel abgeben.

Und sonst noch ...

  • Saubere Verpackungen: Natürlich sollte es klar sein, dass man ausschließlich saubere Verpackungen verwendet. Alte Lebensmittelreste oder andere Verschmutzungen kontaminieren die neuen Lebensmittel und machen sie damit im Normalfall ungenießbar.
  • Tipps und Ideen: Was kann man noch verwenden, um Lebensmittel zu transportieren?
    • Stoffbeutel oder Jutetaschen (aber mit der unbedruckten Seite nach innen)
    • Textilien wie alte Kissenbezüge oder Bettbezüge sind für große Mengen sehr praktisch, und man kann sich vielleicht sogar Griffe annähen oder anbringen.
    • Weitere Ideen werden gesammelt und hier ergänzt!
  • Lebensmittelechte Tüten sind üblicherweise nicht im Einzelhandel erhältlich, sondern nur im Großhandel und meist in großen Mengen. Sie sind aber nicht teurer als gewöhnliche Müllbeutel. Wenn man solche Tüten anschaffen möchte, kann das vielleicht für den ganzen Bezirk gemeinsam geschehen, der sie dann an einzelne Foodsaver gegen Kostenbeteiligung weitergibt.

Eine Liste mit Produkten, Bezeichnungen und Bezugsquellen wird von der AG Hygiene - Austausch und (Fach)Wissen gepflegt. Weitere Vorschläge sind gerne willkommen (bitte per Email an die AG).

Regel B1e), Ausnahme - nicht-lebensmittelechte Verpackungen

Ein vollständiger Verzicht auf nicht-lebensmittelechte Verpackungen ist in der foodsharing-Praxis nicht in allen Fällen umsetzbar.
Deswegen gibt es eine Ausnahmeregelung, die solche Verpackungen zulässt. Dabei muss man aber besondere Sorgfalt und Vorsicht an den Tag legen.

  • Vor allem ist es wichtig, Lebensmittel so kurz wie möglich in nicht-lebensmittelechten Verpackungen zu lassen. Denn je länger die Lebensmittel sich darin befinden, desto größer wird das Risiko, dass ungesunde Stoffe in die Lebensmittel abgegeben werden (bzw. desto größer kann die Menge werden).
  • Zum Transportieren sind andere Behältnisse wie Kisten und große Boxen manchmal unpraktisch; aber spätestens nach dem Transport sollte man die Lebensmittel schleunigst umpacken.
  • Nicht-lebensmittelechte Verpackungen sollten nur verwendet werden, wenn es gar nicht anders geht.
  • Manchmal erhalten Foodsaver Lebensmittel von einem Betrieb schon in einer nicht-lebensmittelechten Verpackung (z.B. Brötchen in einem blauen Müllsack). Dann wäre es am besten, sie noch am Abholort umzupacken. Wenn das nicht geht, sollte man das spätestens zu Hause (oder am Lagerort) machen.
  • Man weiß dann oft nicht, wie lange die Lebensmittel schon nicht-lebensmittelecht gelagert wurden. Man sollte daher große Vorsicht walten lassen: lieber nicht weitergeben, sondern höchstens selbst verzehren; oder nur trockene Sachen weitergeben, bei denen das Risiko geringer ist (siehe oben, Regel B1e), 1. Absatz). Für die nicht-persönliche Weitergabe sind solche Lebensmittel dann vorsichtshalber nicht erlaubt (siehe Regel C1a) ).
  • Bei großen Bedenken können die Lebensmittel ggf. auch abgelehnt (nicht aus dem Betrieb mitgenommen) werden. Verhaltensregel B4 erlaubt ja durchaus, Lebensmittel nicht mitzunehmen, wenn die abholenden Foodsaver sie als ungenießbar einschätzen.
  • Wenn die Lebensmittel schon im Betrieb in sehr verschmutzten Kisten oder Säcken gelagert werden, gilt natürlich dasselbe.

2) Weitergabe allgemein

  • Diese Regeln gelten für jeglich Weitergabe von geretteten Lebensmitteln. Sie gelten aber nicht für den Eigenverbrauch, denn in diesem Fall verwendet man die Lebensmittel auf eigenes, persönliches Risiko.
  • Das heißt: Lebensmittel, die laut diesen Regeln nicht mehr weitergegeben werden dürfen, kann man trotzdem retten und selbst konsumieren.

Regel B2a) - Verantwortlichkeit der Foodsaver

Falls jemand von weitergegebenen Lebensmittel krank wird und tatsächlich nachweisen kann, dass die geretteten Lebensmittel schuld sind, dann haftet der Foodsaver. Dies ist sehr schwer zu beweisen, daher sehr unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen. Man sollte deswegen nicht zu unvorsichtig sein bei der Weitergabe von foodsharing.

Regel B2b), B2c) - Grobe Fahrlässigkeit (und Vorsatz)

Grobe Fahrlässigkeit (in normaldeutsch: ganz besondere Dusseligkeit) besteht dann, wenn man bei den Lebensmitteln etwas Offensichtliches übersieht, sie nicht angemessen überprüft oder nicht angemessen behandelt.

  • Man muss für korrekte Verpackung und Lagerung (z.B. Kühlkette, trockene Lagerung) sorgen.
  • Bei Lebensmitteln mit Verbrauchsdatum muss dieses vor der Weitergabe geprüft werden. Nach dem Verbrauchsdatum sind sie Gift!
  • Unmittelbar vor der Weitergabe muss bei jedem einzelnen Stück nochmal die Genießbarkeit kontrolliert werden. Dazu dient der Auge-Nase-Mund-Test:
  • Auge-Test: Man schaut die Lebensmittel an und sortiert sie ggf. aus.
  • Nase-Test (wenn die LM nicht verpackt sind): man riecht man kurz daran, und das allererste Gefühl beim Riechen - “gut” oder “nicht-gut” - ist fast immer richtig. Etwa nach 1 Sekunde setzt allerdings das - von Werbung, Medien und Mythen geprägte - Denken ein, das einen oft in die Irre führt.
  • Ergänzend und optional kann man (wenn das Lebensmittel dafür geeignet ist) auch noch einen kleinen Teil auf die Zunge legen und kurz den Geschmack prüfen. Selbst bei verdorbenen Lebensmitteln besteht keine gesundheitliche Gefahr, wenn man sie anschließend wieder ausspuckt.
  • Man sollte nur weitergeben, was man selbst auch noch essen würde.
  • Die eigene Beurteilung ist immer (auch juristisch) gültig außer bei den verbotenen Lebensmitteln in Regel B2d).
  • Aber Vorsicht: Bei Lebensmitteln mit Verbrauchsdatum versagt der Auge-Nase-Mund-Test.
  • Die Kontrolle des Verbrauchsdatums bzw. der Auge-Nase-Mund-Test - mindestens der Auge-Test und bei nicht-verpackten LM der Nase-Test - sind gesetzlich verpflichtend! Wenn man sie vergisst und dann jemand von den weitergegebenen Lebensmitteln erkrankt, macht man sich ggf. strafbar.

Regel B2d) - Verbotene Lebensmittel

  • Lebensmittel, die ein offensichtliches Gesundheitsrisiko beinhalten oder nicht mehr präsentabel aussehen, dürfen nicht weitergegeben werden, auch um den Eindruck zu vermeiden, dass foodsharing wirklich unbrauchbaren Müll weitergibt.
  • Schimmel kann sich unsichtbar ausbreiten. Schwarze Stellen deuten oft auf Schimmel hin.
  • Lebensmittel mit Verbrauchsdatum verderben sehr schnell. Deswegen sind Lebensmittel nach dem Verbrauchsdatum Gift!
  • Wenn bei VD-Ware die (innerste) Packung geöffnet ist, so dass Krankheitserreger eindringen können, dann besteht schon vorher ein vergleichweise hohes Gesundheitsrisiko.
  • Dasselbe gilt bei MHD-Ware, wenn sie sehr lange in einer offenen Packung lagert. Wenn nicht bekannt ist, wie lange eine Packung schon offen ist, dann ist die Weitergabe daher auch riskant.

Regel B2e) - Arzneimittel

Ein Arzneimittel ist eindeutig daran erkennbar, dass “Arznei” oder “Arzneimittel” auf der Packung steht. Nahrungsergänzungsmittel sind dagegen keine Arzneimittel und dürfen daher weitergegeben werden.

Regel B2f) - Tierfutter

Lebensmittel und Tierfutter sind gesetzlich weitgehend einheitlich geregelt (siehe Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB). Tierfutter fällt daher in den Zuständigkeitsbereich von foodsharing.

Regel B2g) - Nicht-Essbares

Bei Lebensmittel-Abholungen bieten die Betriebe den Foodsavern manchmal auch nicht-essbare Waren an, die nicht mehr verkäuflich sind und ansonsten weggeworfen würden.

  • Auch in diesen Produkten stecken Ressourcen. Deswegen ist es nachhaltig, sie ebenfalls zu retten. Wenn die Foodsaver die Kapazität und Möglichkeit haben, sie mitzunehmen, dann ist das im Sinne von foodsharing.
  • foodsharing ist allerdings für Lebensmittel bekannt, und das soll auch so bleiben. Die Menschen rechnen daher nicht unbedingt damit, dass etwas, was sie von foodsharing bekommen, nicht essbar ist.
  • Bei der Weitergabe muss man deshalb sehr sorgfältig darauf achten, dass es zu keiner Verwechslung kommt und niemand etwas Nicht-Essbares für ein Lebensmittel hält. In einem foodsharing-Fairteiler zum Beispiel ist die Verwechslungsgefahr groß, deswegen müssen nicht-essbaren Produkte dort klar abgetrennt gelagert und deutlich markiert werden.

Teil C) - Stufen der Weitergabe

Nicht alle geretteten Lebensmittel können bedingungslos weitergegeben werden. Zum Beispiel kann man manche Lebensmittel nicht mehr in einen Fairteiler legen, aber durchaus noch selbst verzehren.
Um diese Unterscheidungen möglichst einfach treffen zu können, gibt es zusätzliche Regeln für die verschiedenen Stufen der Weitergabe:

  1. nicht-persönliche Weitergabe
  2. persönliche Weitergabe
  3. Eigenkonsum oder Tierfutter
  4. Entsorgung

1) - Nicht-persönliche Weitergabe

Nicht-persönliche Weitergabe ist dann gegeben, wenn die Lebensmittel nicht direkt an jemanden übergeben werden, sondern irgendwo hingelegt werden, wo sie sich später jemand nimmt (ohne Anwesenheit der Foodsaver, die die Lebensmittel angeliefert haben).
Beispiele dafür sind die Fairteiler, aber auch Abgabestellen wie zum Beispiel ein Obdachlosen- oder Flüchtlingsheim und alle Fälle, in denen Lebensmittel irgendwo hingelegt werden zum Mitnehmen.
Entscheidend ist, dass

  • die Foodsaver keine Kontrolle darüber haben, wie lange die Lebensmittel dort genau liegen bleiben und ob sie angemessen gelagert bleiben
  • die Foodsaver nicht mit den Personen sprechen können, welche die Lebensmittel mitnehmen

Regel C1a) - Verbotene Lebensmittel

  • Einige Produkte sind besonders anfällig dafür, schnell zu verderben. Sie sind hier extra aufgeführt und für die nicht-persönliche Weitergabe verboten. Das Risiko, dass eines dieser Lebensmittel bei längerer Lagerung oder unsachgemäßem Umgang in der Verteilstelle schlecht wird, ist einfach zu groß und nicht gut kalkulierbar. Es reicht nicht, wenn “meistens” nichts passiert. Denn jeder einzelne Fall hätte sehr ärgerliche Folgen für die Gesundheit eines Menschen und für das Image von foodsharing.
  • Alkohol und alkoholartige Lebensmittel gehören auf keinen Fall in eine öffentliche Verteilstelle. Denn dort haben üblicher Weise auch Kinder und Jugendliche (und auch alkoholabhängige Menschen) Zugriff. Die Abgabe von Alkohol und Tabak dort würde nicht nur deren Gesundheit gefährden, sondern auch gegen den gesetzlichen Jugendschutz verstoßen.
Energy-Drinks enthalten meistens sehr viel Taurin oder andere Aufputschmittel, die für Jugendliche und Kinder durchaus gefährlich werden können. In vielen Staaten ist die Abgabe an Jugendlich verboten. Deutschland hat kein solches Verbot; trotzdem kann foodsharing hier mit Vernunft und gutem Vorbild vorangehen.
  • Neben Schimmel (offensichtlich) haben auch Lebensmittel mit faulen Stellen in der nicht-persönlichen Weitergabe nichts zu suchen. Erneut weiß man nicht, wie lange die Lebensmittel noch liegen werden, und die Leute, die sie dann nehmen, wissen nicht, wie lange sie schon gelegen haben.
Außerdem haben Nicht-Foodsaver nicht immer die Kenntnisse, um die Genießbarkeit von Lebensmitteln genau genug beurteilen zu können.
Schließlich geben öffentliche Verteilstellen auch immer ein Bild von foodsharing ab - ein gutes oder ein nicht so gutes. Deswegen sollten dort nur Lebensmittel liegen, die nicht zu verdorben oder nahe daran aussehen.
  • Für die nicht-persönliche Weitergabe ist eine unterbrochene Kühlkette, offene VD- und MHD-Ware und nicht-lebensmittelechte Verpackung absolut inakzeptabel und auch gesetzlich streng verboten. Denn man hat keine Möglichkeit, die entsprechenden Hinweise zu geben.
Achtung: Die Regel unterscheidet sich bezüglich offener MHD-Ware von Regel B2d) im Abschnitt “Weitergabe allgemein”! Hier ist auch bei bekanntem Öffnungszeitpunkt die Weitergabe nicht möglich, weil man ja nicht weiß, wie lange die Ware noch am Verteilort liegen wird.
  • Lebensmittel, die von Kund*innen eines Betriebs angefasst werden konnten, sind möglicherweise verunreinigt, da für die Kund*innen (im Gegensatz zu den Beschäftigten) keine Hygieneregeln gelten. Daher gibt es hier ein etwas erhöhtes Risiko. Außerdem ist die Weitergabe juristisch nur an "Verwandte und Freunde" erlaubt; deswegen ist sie in der nicht-persönlichen Weitergabe ausgeschlossen.
  • Bei warmen Speisen (die erhitzt und dann warm angeboten wurden) können sich während des langsamen Abkühlens Krankheitserreger sehr schnell vermehren. Diese Speisen müssen unbedingt vor dem Verzehr nochmal durcherhitzt werden - und bei der Weitergabe müssen alle Empfänger*innen unbedingt darauf hingewiesen werden. Deswegen ist die persönliche Weitergabe nicht möglich. Das betrifft auch Speisen, die nicht von Gästen angefasst werden konnten, sondern von Beschäftigten ausgegeben wurden.

Regel C1b) - Erdbehaftete Lebensmittel

Herunterrieselnde Erde von einem Bund Radieschen auf dem Käsekuchen darunter ist weder lecker noch gesund und sieht auch nicht gut aus.
Man sollte also beim Einräumen eines Fairteilers o.ä darauf achten, dass Lebensmittel so gelagert werden, dass sie sich nicht gegenseitig verschmutzen.

Regel C1c), C1d), C1e) - Zubereitete Speisen und das Umfüllen von Lebensmitteln

  • Zubereitete Speisen sind generell anfälliger für Krankheitserreger als frische oder originalverpackte Lebensmittel. Denn beim Zubereiten wird vielleicht die schützende Schale entfernt (z.B. Kohlrabi), beim Kochen stabile chemische Strukturen zerstört, besonders anfälliges Fett oder Wasser zugegeben und anderes mehr.
Deswegen müssen sie in gut verschlossenen (und geeigneten) Verpackungen / Behältern oder ordentlich abgedeckt gelagert werden.
  • Bei allen selbst zubereiteten Speisen - also auch bei eingekochter Marmelade, Tomatensauce, Pesto, gedörrtem Obst usw. - fordern die gesetzlichen Vorschriften eine vollständige Zutatenliste und das Herstellungsdatum. Dadurch haben Leute mit Allergien und Unverträglichkeiten die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, ob das Lebensmittel für sie essbar ist.
Die Zutaten müssen aber nicht in der Reihenfolge ihrer Mengenanteile stehen. Diese Forderung gilt nur für Lebensmittelunternehmen, nicht für private Köche und Köchinnen wie bei foodsharing.
  • Wenn man Lebensmittel umfüllt (z.B. von einer großen in viele kleine Packungen), dann müssen die neuen Packungen ebenfalls beschriftet werden: mit allen Zutaten, dem Umfülldatum (statt dem Herstellungsdatum) und dem MHD, falls das Produkt eines hat.
Ein VD muss nicht drauf, weil man zum Umfüllen die Packung öffnen müsste und das Lebensmittel dann laut Regel C1a) gar nicht mehr weitergegeben werden darf.

2) - Persönliche Weitergabe

Eine persönliche Weitergabe ist gegeben, wenn man die Lebensmittel jemandem gibt und direkt mit ihm oder ihr sprechen kann.

Regel C2a) - Verbotene Lebensmittel

Auch bei der persönlichen Weitergabe sollten Lebensmittel in schon sehr grenzwertigem Zustand nicht weitergegeben werden. Das betrifft sowohl das Aussehen als auch die Genießbarkeit.

  • Wenn Lebensmittel sehr unansehnlich sind, wird mancher einen eher ablehnenden Eindruck von foodsharing bekommen.
  • Wenn ein Risiko für die Gesundheit besteht, dann ist es besser, die Weitergabe nicht zu riskieren. Im Zweifelsfall zählt die Gesundheit der Menschen mehr als die Rettung eines einzelnen Lebensmittels.
  • Eine lange Unterbrechung der Kühlkette kann durchaus so ein Risiko darstellen. Als Faustregel kann man sich nehmen, dass der direkte Weg nach Hause kein Problem darstellt, aber eine längere Zeit schon.
Das hängt aber auch sehr von der Art des Lebensmittels und den Temperaturen ab (also dem Wetter und der Raumtemperatur): roher Fisch im Hochsommer ist kritischer als Joghurt im Winter. Man muss also im Einzelfall entscheiden, wie lange man Lebensmittel ungekühlt lassen kann.

Regel C2b) - Entscheidung im Einzelfall

Mit etwas Menschenkenntnis kann man abschätzen und Unterschiede machen, wem man welche Lebensmittel gibt:

  • Für wen ist Alkohol geeignet und für wen nicht?
  • Wer kommt mit etwas matschigem Obst und aufgerissenem Brot zurecht, und wer würde sich davon eher abgestoßen fühlen?
  • Wer geht verantwortungsvoll mit dem rohen Fisch um, lagert ihn gut und verbraucht ihn zügig?

Regel C2c) - Mündliche Hinweise

Bei einer persönlichen Übergabe kann man Hinweise und Informationen zu den Lebensmitteln geben. Zum Beispiel kann man Leute darauf hinweisen, dass

  • die Kühlkette unterbrochen war und die Lebensmittel entsprechend schnell verbraucht werden müssen
  • sie die Lebensmittel vor dem Verbrauch noch einmal aufmerksam prüfen sollen
  • eventuell ungenießbare Stellen abgeschnitten werden müssen

Besonders wichtig ist das bei

  • Buffet-Lebensmitteln, zu denen Kund*innen Kontakt haben konnten; sie sind möglicherweise verunreinigt, da für die Kund*innen (im Gegensatz zu den Beschäftigten) keine Hygieneregeln gelten. Bei der Weitergabe muss man über dieses Risiko informieren.
  • warmen Speisen (die erhitzt und dann warm angeboten wurden); während des langsamen Abkühlens können sich Krankheitserreger sehr schnell vermehren. Diese Speisen müssen unbedingt vor dem Verzehr nochmal durcherhitzt werden - und bei der Weitergabe müssen alle Empfänger*innen unbedingt darauf hingewiesen werden. Das betrifft auch Speisen, die nicht von Gästen angefasst werden konnten, sondern von Beschäftigten ausgegeben wurden.

3) - Eigenkonsum oder Tierfutter

Regeln C3a), C3b)

Wenn Lebensmittel nach den Regeln in Abschnitt C2) und C3) nicht mehr weitergegeben werden können, dann heißt das nicht unbedingt, dass sie schlecht sind.

  • Es bedeutet nur, dass vielleicht ein gewisses Risiko besteht oder sie nicht mehr ansehnlich aussehen.
  • Foodsaver können diese Lebensmittel aber selbst noch verwenden. Denn die Ausbildung und Erfahrung als Foodsaver kann dazu führen, dass man mehr Lebensmittel als noch verwendbar erkennt, als es die meisten anderen Menschen tun würden.
  • Wenn ein geringes Risiko besteht, dass die Lebensmittel nicht mehr gut sind, dann gehen die Foodsaver in diesem Fall das Risiko nur selbst und auf eigene Gefahr ein. Es besteht also keine Gefahr, sich strafbar zu machen oder haftbar zu sein.
  • Außerdem haben sie ja selbst die Lebensmittel gerettet und wissen oder können besser einschätzen, inwieweit sie vorsichtig sein müssen oder die Lebensmittel auf besondere Weise behandeln müssen (zum Beispiel kochen statt roh essen).
  • Die Weitergabe als Tierfutter kann in diesem Fall ebenfalls noch möglich sein. Was genau man an Tiere weitergibt, muss man dann auch in jedem Einzelfall beurteilen.

4) - Entsorgung

Manche Lebensmittel sind selbst für den Eigenkonsum oder als Tierfutter nicht mehr geeignet. Wenn Lebensmittel wirklich nicht mehr genießbar sind, dann sollten sie auch entsorgt werden (natürlich sachgerecht, d.h. in die richtige Mülltonne, Komposthaufen o.ä.).

  • Lebensmittel mit Schimmel und Lebensmittel nach dem Verbrauchsdatum sind Gift! Sie noch zu essen, ist ein großes Risiko, das man sich sehr gut überlegen sollte.
  • Bei geöffneten Packungen von MHD-Ware sollte man vorsichtig, bei VD-Ware sogar sehr vorsichtig sein und sie ggf. lieber entsorgen.
  • Lebensmittel, die eindeutig durch den Auge-Test oder Nase-Test fallen (siehe Regel B2c) ), sollten auch entsorgt werden. Vor allem der Nase-Test sagt einem deutlich, wann etwas nicht mehr genießbar ist.



Artikel von:   AG Hygiene - Austausch und (Fach)Wissen   (Kontakt)
Letzte Überarbeitung am 01.11.2020