Hygieneregeln

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foodsharing-Grundlagen 2

Stand: Mai 2018
(derzeit in Überarbeitung)

Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (§§42, 43 IfSG)

Der Umgang mit Lebensmitteln ist nicht erlaubt in folgenden Fällen:

  • bei Durchfall, starker Übelkeit, Erbrechen
  • bei ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Typhus, Paratyphus, Hepatitis
  • Hauterkrankungen und offene Wunden, die entzündet sind, eitern oder nässen
  • bei Fieber über 38,5°C

Beim Auftreten eines dieser Symptome ist man verpflichtet, vor dem Umgang mit Lebensmitteln einen Arzt aufzusuchen und seiner Beurteilung zu folgen.

Umgang mit Lebensmitteln (HACCP-Schulung nach VO EG Nr. 852/2004, Art. 5 und Anh. Kap. XII)

a) Direkter Umgang, Transport und Lagerung

i) Backwaren: Handschuhe sind zwingend erforderlich; Behälter für Kuchen sind wichtig.
ii) Kühlwaren: Die Kühlkette muss eingehalten werden. Kühlwaren sind ununterbrochen in einer Kühlbox oder Kühltasche mit Kühlelementen zu transportieren und zu lagern.
iii) Angefaulte Lebensmittel müssen getrennt von anderen Lebensmitteln verpackt werden
iv) Lebensmittel dürfen nur in lebensmittelechten Verpackungen transportiert und gelagert werden; diese sind erkennbar an den Angaben:
  • Polyethylen (Markierung "PE") und Polypropylen (Markierung "PP")
  • "für Lebensmittel" oder Glas-und-Gabel-Symbol