Satzung - Alternativen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 25. März 2018, 00:39 Uhr
In diesem Artikel sammeln wir Ergänzungen und alternative Regelungen zur Mustersatzung. Erklärungen zur Mustersatzungen stehen in diesem Artikel. Tipps zur Gründung gibt es im Handbuch.
Unten wirst du zuerst Ergänzungen und Alternativen zu den Paragraphen finden - und später auch Beispiel-Satzungen diverser Ortsgruppen.
§1 Name, Mitgliedschaft im Bundesverband, Sitz und Geschäftsjahr
Ziffer 3: Sitz des Vereins
Folgendes könnt ihr ergänzen, wenn ihr mehr Bezirke umfasst, als nur euer angegebener Vereinssitz.
- Der Verein ist zuständig für die foodsharing-Bezirke Bonn, Remagen.
§4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
Ziffer 1: Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Der kursive Teil kann ergänzt werden - oder eine Formulierung gefunden werden, die für Euch passt:
- Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer die foodsharing Grundsätze und Rechtsvereinbarung akzeptiert und regelmäßig aktiv den Vereinszweck unterstützt, das setzt in der Regel voraus, dass in den letzten 3 Monaten vor dem Eintritt in den Verein mindestens 3 Abholungen in einem Kooperationsbetrieb durchgeführt wurden.
Es kann auch festgelegt werden, dass nur natürliche Personen ordentliche Mitglieder werden können, nicht juristische:
- Ordentliches Mitglied kann eine natürliche Personen werden, welche die ...
In dem Fall muss eine weitere Ziffer eingefügt werden:
- Institutionelles Mitglied kann eine juristische Person werden, welche die ...
Ziffer 2: ordentliche Mitgliedschaft dokumentieren
Mögliche Ergänzung, die wir aber nicht für die Satzung empfehlen würden.
- Der Vorstand dokumentiert bei natürlichen Personen den Bezirk / die Bezirke der ordentlichen Mitgliedschaft im Profil des Mitglieds auf foodsharing.de.
Ziffer 3: Gastmitgliedschaft
Stattdessen könnt ihr auch zwei mögliche Arten der Mitgliedschaft ohne Stimmrecht einführen:
- Zweitmitglied kann werden, wer bereits ordentliches Mitglied in einem anderen foodsharing-Bezirksverein ist. Die Zweitmitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft in einem anderen foodsharing-Bezirksverein.
- Gastmitglied kann eine natürliche Person werden, die bereits in einem anderen foodsharing-Bezirksverein ordentliches Mitglied ist und sich nur für kurze Zeit in dem / in einem Bezirk des Vereins aufhalten wird. Die Gastmitgliedschaft wird befristet auf höchstens 1 Jahr und endet automatisch mit Ablauf der Frist oder mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft in einem anderen foodsharing-Bezirksverein.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Ziffer 3: Ordentliche Kündigung
Hier können Gründe ergänzt werden, die unter anderem (aber nicht nur diese) eine ordentliche Kündigung ermöglichen. Zum Beispiel:
- Gründe für die ordentliche Kündigung können unter anderem sein, wenn ein Mitglied
- - 6 Monate lang keine Abholungen in einem Kooperationsbetrieb des Vereins durchführt oder auf andere Weise aktiv zur Arbeit des Vereins beiträgt
- - auf zweimalige schriftliche (postalisch oder per Email) Aufforderung im Abstand von mindestens 1 Monat hin nicht innerhalb von 2 Wochen reagiert
- - dem Verein keine, unvollständige oder inkorrekte Daten hinterlegt hat (Vollständiger Name, Geburtsdatum [nicht bei juristischen Personen], Postadresse, Emailadresse [falls vorhanden])
§6 Ausschluss aus dem Verein
Ziffer 1, 2. Teil, 1. Spiegelstrich (Spendenannahme)
Die Formulierung
- z.B. Spendendosen o.ä. im Zusammenhang mit der Verteilung geretteter Lebensmittel aufgestellt werden
kann ersetzt werden durch
- oder Spenden für gerettete Lebensmittel angenommen werden
Damit können z.B. an großen Infoständen allgemein Spenden für den Verein angenommen werden, während gleichzeitig gerettete Lebensmittel verteilt werden.
Ziffer 6 (Ruhen der Mitgliedschaft)
Hier kann ergänzt werden, was "Ruhen der Mitgliedschaft" bedeutet. Jeder Bezirk kann sich heraussuchen, was er gerne in seiner Satzung stehen haben möchte, z.B.:
- Während des Ruhens der Mitgliedschaft
- - übt das Mitglied keinerlei Funktionen aus, zu denen es durch Organe des Vereins ernannt worden ist, insbesondere als Vorstandsmitglied, Botschafter*in, Betriebsverantwortliche*r, Mitglied der Schiedsstelle oder Kassenprüfer
- - ist es dem Mitglied untersagt, im Namen von foodsharing Lebensmittel zu retten oder weiterzuverteilen
- - ist es dem Mitglied untersagt, in der Öffentlichkeit oder gegenüber Dritten im Namen des Vereins aufzutreten
- - Sofern das Mitglied verifizierte(r) Foodsaver*in ist, gilt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft eine Suspendierung der Verifizierung gemäß Geschäftsordnung. Gegenüber dem Verein geleistete, freiwillige Zahlungen des Mitglieds werden weder anteilig für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft noch vollständig zurückerstattet.
- Einzelne der oben genannten Bestimmungen können im Einzelfall durch Vorstandsbeschluss aufgehoben werden.
§7 Mitgliedsbeiträge/Änderung der Adresse
Ziffer 1 - Mitgliedsbeiträge
Um die Geldfreiheit zu unterstreichen, könnt ihr auch folgende Formulierung nutzen, wodurch ordentliche Mitglieder keine Beiträge leisten können - lediglich Spenden.
- Die Mitgliedschaft ist für ordentliche Mitglieder kostenlos.
Eine Mitgliedschaft muss in jedem Fall kostenlos möglich sein (foodsharing Grundsatz 1)!
Ziffer 3 - Schriftverkehr
Um stärker auf Email statt Briefen zu setzen (und daurch Kosten zu sparen), kann folgende Formulierung als Ziffer 3 aufgenommen werden:
- 3. Sämtlicher Schriftverkehr (u.a. Informationsschreiben, Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Abstimmungen im Umlaufverfahren) erfolgt grundsätzlich per Email. Alternativ besteht die Möglichkeit, beim Vorstand zu beantragen, den Schriftverkehr auf eigene Kosten per Post zu erhalten.
§9 Mitgliederversammlung
Ziffer 3 - Dringlichkeitsanträge (Ergänzung)
Um Dringlichkeitsanträge zu ermöglichen, könnt ihr folgenden Absatz hinzufügen. Dies empfehlen wir nicht, da wir es für wichtig halten, alle Mitglieder im Voraus zu informieren, welche Beschlüsse gefasst werden.
- Die Mitgliederversammlung kann an ihrem Beginn mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Tagesordnung ergänzt wird (Dringlichkeitsanträge). Entsprechende Anträge müssen spätestens nach der Begrüßung durch den Vorstand und vor Eintritt in die eigentliche, vom Vorstand in der Einladung vorgegebene Tagesordnung, gestellt werden.
- Im Wege von Dringlichkeitsanträgen können jedoch keine Satzungsänderungen beschlossen werden und auch weder eine Abwahl noch eine Neuwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgen.
Ziffer 4 - Beschlussfähigkeit
Dadurch wird es undemokratischer, da eine Mitgliederversammlung auch mit sehr wenigen Mitgliedern stimmberechtigt ist - dafür ist das Risiko geringer, nicht beschlussfähig zu sein:
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde.
Ziffer 5 - Versammlungsleitung
Die Satzung legt an dieser Stelle einen Fokus auf eine schnelle Entscheidung zur Versammlungsleitung - mehr Mitbestimmung bekommt ihr durch diese Formulierung:
- Die Mitgliederversammlung bestimmt mit Mehrheitsbeschluss die Versammlungsleitung und die Protokollführung.
Und wenn ihr mehrere Menschen als Versammlungsleitung haben möchtet (Warum??):
- Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung die Personenanzahl für die Versammlungsleitung und wählt eine drei- bzw. fünfköpfige Versammlungsleitung. Die Mitglieder der Versammlungsleitung klären eigenständig die Vergabe der Funktionen Leitung, stellv. Leitung und Protokollführung. Bei einer fünfköpfigen Versammlungsleitung werden die stellv. Leitung und die Protokollführung doppelt vergeben. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von der Versammlungsleitung und der gesamten Protokollführung zu unterzeichnen.
Ziffer 6 - geheime Abstimmungen
Wenn ihr zwar geheime Wahlen ermöglichen wollt, es Euch bei "normalen" Abstimmungen aber zu viel Aufwand ist (geheime Abstimmungen) könnt ihr aus dieser Ziffer das Wort "Abstimmung" an jeder Stelle streichen.
Ziffer 7 - Stimmrecht übertragen
Wenn ihr möchtet, dass das Stimmrecht übertragen werden kann, fügt folgenden Satz hinzu:
- Das Stimmrecht kann auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich übertragen werden; ein Mitglied kann jedoch maximal für 3 andere Mitglieder deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
Ziffer 8 - Teilnahme von Gästen
Hier gibt es zwei grundsätzliche Alternativen:
- a) Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist nur für (ordentliche?) Mitglieder gestattet. Vorstand oder Mitgliederversammlung können am Anfang der Versammlung beschließen, Gäste zuzulassen. Der Vorstand kann dies auch schon im Vorfeld beschließen und den Beschluss in der Einladung mitteilen. Ein Beschluss des Vorstands kann durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
- b) Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist für alle Mitglieder und Gäste gestattet. Vorstand oder Mitgliederversammlung können am Anfang der Versammlung beschließen, nur (ordentliche?) Mitglieder zuzulassen. Der Vorstand kann dies auch schon im Vorfeld beschließen und den Beschluss in der Einladung mitteilen. Ein Beschluss des Vorstands kann durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
Außerdem kann die Entscheidung innerhalb jeder Alternative (auch in der Variante, die in der Satzung steht) NUR dem Vorstand oder NUR der Mitgliedsversammlung überlassen werden. Dann sind der 4. SATZ (NUR Vorstand) oder der 3. und 4. Satz (NUR Mgv) zu streichen und der 2. Satz entsprechend zu kürzen. Denkbar wäre auch, evtl. ganz bestimmte, dem Verein nahe stehende Gäste zu einer MGV einzuladen. Die Möglichkeit muss nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sondern kann in einer Vereinssatzung vorgesehen werden, etwa:
- Vorstand oder Mitgliederversammlung können am Anfang der Versammlung beschließen, bestimmte Gäste zur Teilnahme an der Versammlung einzuladen.
Ziffer 9 - schriftliche Beschlüsse der Mitglieder
Den fetten Teil könnt ihr ergänzen. Dadurch sind keine Eilentscheidungen möglich - was Vor- und Nachteile hat.
- Der Vorstand informiert die Mitglieder schriftlich in der Form gemäß § 9 Ziffer 2 dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist (mindestens 3 Wochen), innerhalb derer das Mitglied schriftlich (postalisch oder per E-Mail) antworten kann.
Ziffer 10 - Kooption (Alternative)
Ergänzend oder statt den Ersatzdelegierten könnt ihr euch auch dazu entscheiden, dem Vorstand die Entscheidungsgewalt zu geben:
- Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts von Delegierten kann der Vorstand neue Delegierte kooptieren, die bis zur folgenden Mitgliederversammlung im Amt bleiben.
Ziffer 10 - Entsendung von juristischen Mitgliedern
Eventuell kann ein Verein festlegen, dass juristische Mitglieder nicht als Delegierte entsendet werden können:
- ... aus den ordentlichen Mitgliedern, die natürliche Personen sind, die Delegierten ...
Ziffer 11 - Geschäftsordnung (Ergänzung)
Sofern ihr doch Punkte haben solltet, die ihr nicht in der Satzung, sondern in einer Geschäftsordnung regeln wollt, müsst ihr folgenden Absatz hinzufügen. Satzungsänderungen erfordern normalerweise eine andere Mehrheit (hier: 2/3 Mehrheit) als Änderungen einer Geschäftsordnung (einfache Mehrheit), sofern nicht anders geregelt (vgl. hier). Außerdem muss bei einem eingetragenen Verein jede Satzungsänderung beim Amtsgericht vermerkt werden, während die Geschäftsordnung unabhängig von diesem geändert werden kann.
- 11. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§12 Vorstand
Ziffer 2 - Größe des Vorstands
Die Angaben zu der Zahl der Mitglieder sind zwar variabel, aber von uns mit Bedacht gewählt. Ein Vorstand sollte nicht unendlich viele Mitglieder haben, weil dies von den Amtsgerichten (bei eingetragenen Vereinen) nicht akzeptiert wird, da sie dann den Vorstand als nicht mehr handlungsfähig einstufen.
Ein Alternativ-Beispiel: Der Vorstand des bundesweiten foodsharing e.V. besteht beispielsweise aus "dem/r Vorsitzenden, ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/r Schatzmeister/in und bis zu drei Beisitzer/innen (maximal sieben Personen)." (diese bilden den geschäftsführender Vorstand) Zusätzlich kann der Vorstand "um bis zu zehn weitere Mitglieder mit vollem Stimmrecht erweitert werden (erweiterter Vorstand)." Momentan (05/17) sind 5 im geschäftsführenden Vorstand und 7 im erweiterten, also insgesamt 12 Vorstände. (Satzung s.u. Achtung: Der Begriff "Beisitzer" kann sowohl für Menschen im geschäftsführenden, als auch erweiterten Vorstand benutzt werden! Das definiert die jeweilige Satzung. Die Mustersatzung benutzt den Begriff anders (erweiterter V.) als das o.g. Beispiel! (geschäftsführender V.))
Ziffer 3 - Vertretungsberechtigung
Ziffer 3 könnt ihr auch bedingt verändern: Z.B. dass Vorstände nur bis zu einem gewissen Wert alleine vertretungsberechtigt sind und darüber nur zu zweit. Oder:
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorsitzende alleine oder durch den stellvertretende*n Vorsitzende*n gemeinsam mit der Schatzmeister*in.
Ziffer 4 - Wahl des Vorstands / Wählbare Mitglieder
Statt einer Stichwahl könnt ihr hier auch einen zweiten Wahldurchgang einfügen, bei dem die relative Mehrheit für eine kandidierende Person ausreicht:
- ...auf sich vereinen, reicht im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit der Stimmen.
Alternativ kann festgelegt werden, dass juristische Personen nicht in den Vorstand gewählt werden können. (Deren Vertretende können u.U. oft wechseln, wodurch die Vorstandsarbeit möglicher Weise an Kontinuität verliert.)
- Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die natürliche Personen sind, gewählt.
Statt der Möglichkeit, ausscheindende Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ernennen, könnt ihr auch folgendes schreiben:
- Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand eine kommissarische Nachfolge bestimmen. Innerhalb von in der Regel 3 Monaten nach dem Ausscheiden muss auf einer Mitgliederversammlung eine Nachfolge gewählt werden.
Dies zwingt euch dazu, 3 Monate nach dem Zurücktreten eines Vorstandsmitglieds eine Mitgliederversammlung zu berufen. Das ist deutlich demokratischer, jedoch mehr Aufwand und nimmt euch Handlungsspielraum - Eure Entscheidung, worauf ihr wert legt!
Ziffer 6 - Beschlussfähigkeit
Ein Alternativ-Beispiel:
- ..., wenn nach den Regeln der Geschäftsordnung eingeladen wurden und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Alternative statt "Vorstandsbeschlüsse können auch ..."
- Wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Vorstandsbeschlüsse auch ...
Ziffer 6 - Stimme des Vorsitzenden
Falls man Blockaden im Fall von Stimmgleichheit auf jeden Fall verhindern möchte, kann hinter "... Mehrheitsprinzip entsprechend § 15 Ziffer 1" noch stehen:
- Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden, bei seiner*ihrer Abwesenheit die Stimme des*der stellvertretenden Vorsitzenden.
Ziffer 8 - Entgelte für Vorstandstätigkeit
Statt des Vorstandes kann auch die Mitgliederversammlung als Entscheidungsgremium in die Satzung geschrieben werden.
Ziffer 9 - Geschäftsordnung
Sofern ihr doch Punkte haben solltet, die ihr nicht in der Satzung, sondern in einer Geschäftsordnung regeln wollt, müsst ihr folgenden Absatz hinzufügen. Satzungsänderungen erfordern normalerweise eine andere Mehrheit (hier: 2/3 Mehrheit) als Änderungen einer Geschäftsordnung (einfache Mehrheit), sofern nicht anders geregelt (vgl. hier). Außerdem muss bei einem eingetragenen Verein jede Satzungsänderung beim Amtsgericht vermerkt werden, während die Geschäftsordnung unabhängig von diesem geändert werden kann.
- 9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, ...
oder
- 9. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben, ...
§12a Botschafter*innen
Dieser Paragraph ist absolut flexibel und kann von jedem Bezirk angepasst werden!
Gruppensprecher*innen und Bezirksgremium (z.B. Mannheim)
Eine Alternative zu Botschafter*innen können Gruppensprecher*innen sein. Die Arbeit im Bezirk wird dann beispielsweise auf vier Gruppen (Foodsaver*innen Organisation, Fair-Teiler, Öffentlichkeitsarbeit/Events und Kooperationen) aufgeteilt, die jeweils Gruppensprecher*innen wählen (Anzahl variabel). Außerdem gibt es noch ein Mediationsteam, das bei Streitigkeiten schlichten soll und die Verstoßmeldungen bearbeitet. Zur Vernetzung der Gruppen kann dann z.B. ein Bezirksgremium eingeführt werden, in dem sich die Gruppensprecher*innen zur gruppenübergreifenden Organisation zusammenfinden. Die eigentliche Arbeit und Entscheidungsfindung sollte jedoch von den Gruppenmitgliedern übernommen werden. (Dieses Konzept verwendet Mannheim. Hier noch eine kleine Erklärungspräsentation.) Für Rückfragen: Mannheim kontaktieren.
Aufgaben der Botschafter*innen
In diesem Teil könnt ihr selber festlegen, welche Aufgaben ihr dem Vorstand oder den Botschafter*innen zuschreiben möchtet.
Mitglieder im Vorstand?
Wenn ihr die Ämter "Botschafter*in" und "Vorstand" komplett trennen möchtet, dann könnt ihr den letzten Satz wie folgt verändern und alles danach streichen. Das Wort "sollen" drückt aus, dass Ausnahmen möglich sind. Wenn ihr Botschafter*innen im Vorstand kategorisch ausschließen möchtet, dann müsst ihr von "dürfen" reden.
- Botschafter*innen sollen nicht dem Vorstand angehören.
Letztlich wird es dabei vor allem um zwei Fragen gehen: Seht ihr eine Gefahr in der Vermischung der Ämter? Und wenn ja: Habt ihr genügend Aktive, so dass ihr die Ämter genügend trennen könnt?
Zusätzliche Regelung: Abholungen und Vereinsmitgliedschaft
Sollen nach einer Vereinsgründung nur noch Vereinsmitglieder abholen dürfen? Das kann (nach derzeitigem Wissensstand) jedem Bezirk freigestellt werden. Eine solche Regelung kann aber sehr viel Verwaltungsaufwand sparen; die versicherungsrechtlichen Effekte sind noch ungeklärt.
Vorschlag für eine Formulierung:
§12a Botschafter*innen, Abholungen
....
(2) Berechtigt zur Abholung von Lebensmitteln im Rahmen der vom Verein geschlossenen Kooperationen sind ausschließlich ordentliche Mitglieder und Gastmitglieder von foodsharing <Bezirk> e.V. mit gültiger Verifizierung. Weitere Details regelt die Geschäftsordnung.
§13 Schiedsstelle
Folgender alternative Entwurf für einen ausführlicheren Paragraphen zur Konfliktbewältigung verfolgt die Idee, dass Konflikte möglichst dort gelöst werden sollen, wo sie entstehen, etwa von einem BIEB für Konflikte innerhalb seines Betriebsteams. Sie können dann an höhere Instanzen weiter gegeben werden, falls es nötig ist. Die Schiedsstelle ist aber wichtig, wenn diejenigen, die üblicher Weise die Konflikte lösen sollen (BIEBs, BOTs, Vorstand), selbst an den Konflikten beteiligt sind.
Der Entwurf ist lediglich als flexibel zu nutzender Vorschlag gedacht, aus dem sich jeder Verein Teile aussuchen (und natürlich beliebig abwandeln) kann.
§13 Vereinsinterne Konflikte, Schiedsstelle
- 1. Konflikte innerhalb eines Betriebsteams sind durch die Betriebsverantwortlichen zu lösen. Können die Betriebsverantwortlichen einen Konflikt nicht klären oder sind Betriebsverantwortliche an einem Konflikt beteiligt, wird dieser an die Botschafter*innen zur Klärung übergeben.
- 2. Weitere Konflikte, die Abholungen und Weiterverteilung von Lebensmitteln betreffen, sind durch die Botschafter*innen zu lösen. Können die Botschafter*innen einen Konflikt nicht klären oder sind Botschafter*innen an dem Konflikt beteiligt, wird dieser an die Schiedsstelle zur Klärung übergeben. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist verbindlich für alle Konfliktbeteiligten.
- 3. Für vereinsinterne Konflikte, die nicht Abholungen und Weiterverteilung von Lebensmitteln betreffen, ist der Vorstand zuständig. Kann der Vorstand einen Konflikt nicht klären oder sind Mitglieder des Vorstands an dem Konflikt beteiligt, wird dieser an die Schiedsstelle zur Klärung übergeben. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist verbindlich für alle Konfliktbeteiligten.
- 4. Die Schiedsstelle ist zuständig für alle Konflikte, bei denen Vorstandsmitglieder, Botschafter oder andere Organe des Vereins beteiligt sind, sowie für übergebene Konflikte gemäß Ziffern 1, 2 und 3. Sind Mitglieder der Schiedsstelle an dem Konflikt beteiligt oder auf Grund familiärer Bindung zu einer Konfliktpartei befangen, dann nehmen sie an der Konfliktbearbeitung nicht teil. Die Entscheidung der Schiedsstelle als letzter Instanz ist verbindlich für alle Konfliktbeteiligten.
- 5. Die Schiedsstelle besteht aus 3 ständigen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Tritt ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit zurück, dann kann der Vorstand eine Nachwahl per Umlaufverfahren durchführen. Mitglieder der Schiedsstelle können auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Amt entlassen werden.
- 6. Die Schiedsstelle soll beide Parteien vor einer Entscheidung anhören und auf eine Beilegung des Konflikts hinarbeiten.
- 7. Die Schiedsstelle entscheidet endgültig und kann insoweit Beschlüsse des Vorstands, etwa bei Vereinsausschlüssen oder einem angeordneten Ruhen der Mitgliedschaft, aufheben.
- 8. Die Mitglieder der Schiedsstelle dürfen nicht dem Vorstand angehören und keine Botschafter*innen sein.
- 9. Bei allen Konfliktklärungen sind die Darstellungen aller Konfliktparteien und die Entscheidung schriftlich zu dokumentieren.
§15 Entscheidungen; Satzungs- und Zweckänderungen
Inspirationen für andere Entscheidungsmodelle findet ihr zum Beispiel in der Geschäftsordnung vom GfK-DACHverband (Datei:DACH-Geschäftsordnung.pdf - (Soziokratie, Konsent-Entscheidungen) oder in der Geschäftsordnung der Regionalen Wirtschaftsgenossenschaft Allgäu (Datei:ReWiG-Allgäu GO 2014.pdf)
Ziffer 3 - Zweckänderungen
Um eine grundlegende Änderung des Vereinszwecks (§2 Ziffer 1) vorzunehmen, könnt ihr auch vorsehen:
- Eine grundlegende Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder und des Bundesverbands foodsharing e.V. zulässig.
Das heißt dann, dass auch alle bei einer Mitgliederversammlung abwesenden Mitglieder schriftlich gefragt werden müssen und eine festgelegte Frist zum Widerspruch erhalten. Wenn Euch diese Hürde zu groß ist, könnt ihr vor "aller Vereinsmitglieder" eine Prozentzahl ergänzen (z.B. "nur mit Zustimmung von 80% aller Vereinsmitglieder"). Der Vereinszweck ist Kern des Vereins und der Gemeinnützigkeit und sollte deswegen nicht leicht änderbar sein.
Ziffer 4 - Formale Gründe
Ziffer 4 könnt ihr natürlich auch streichen. Dann muss bei angeforderten Satzungsänderungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung berufen werden (z.B. wenn das Finanzamt eine Änderung wegen der Gemeinnützigkeit fordert). Da es sich normalerweise nur um Kleinigkeiten und Formalia handelt, empfehlen wir Euch Ziffer 4 zu übernehmen - die Mitgliederversammlung muss diese Änderung ja bestätigen und kann sie ggf. ändern.
§17 Auflösung
Ziffer 1 - außerordentliche Mitgliederversammlung
Natürlich könnt ihr euch auch bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung auflösen - einfach nach Euren Vorstellungen anpassen.
Alternativvorschläge: Folgendes streichen:
- Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Dadurch fällt die Auflösung leichter - überlegt euch selber, wie groß die Hürde sinnvoller Weise sein sollte. Die Auflösung ist irreversibel!
Ziffer 2 - Liquidation
Dieser Fall wird höchst wahrscheinlich nicht eintreten, aber statt "(...) die*der Vorsitzende und die*der stellvertretende Vorsitzende als Liquidator*innen des Vereins bestellt." könnt ihr diese Aufgabe auch so übertragen: "(...) der geschäftsführende Vorstand als Liquidator*innen des Vereins bestellt"
Beispiele von Satzungen verschiedener Orte
foodsharing e.V.
zur Satzung: Datei:Satzung foodsharing e.V. 2016-12-04.pdf (vom 4.12.2016)
Dies ist keine Ortsgruppe, sondern die aktuelle Satzung des foodsharing e.V. mit Sitz in Köln, der die Webseite betreibt. Sie ist NICHT repräsentativ für Gründungen von Ortsgruppen - du wirst direkt merken, dass die Mustersatzung viel ausgefeilter ist. Sie steht hier lediglich zu Transparenz-Zwecken. Der Verein wird später durch den foodsharing Bundesverband abgelöst.